vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Beim Schneeballsystem werden Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen veranlasst, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen. Diese sollen ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen.
2.Das erfüllt Ihr System. Denn der Vorteil, den Sie Ihren „Kunden“ anbieten liegt darin, die Ware kostenlos zu erhalten. Werden keine 5 weiteren Kunden geworben, bekommt der Kunde die Ware offensichtlich auch nicht kostenlos. Dem Kunden wird also durch die Neuanwerbung ein Vorteil versprochen.
3.Dieses System ist nicht nur ein zivilrechtlicher Verstoß, sondern es handelt sich dabei sogar um eine Straftat nach § 16 Abs. 2 UWG. Der Unterschied zu der von Ihnen als Beispiel genannten Webseite liegt darin, dass dort keine Dienstleistung verkauft wird. Die neuen Nutzer müssen keine Anmeldegebühr oder ähnliches bezahlen. Der Service ist kostenlos. Bei der Anwerbung geht es also zunächst nur darum, weitere Kunden zu bekommen, die sich die Webseite anschauen. Ob sie dann bei einem Preisausschreiben mitmachen, ist eine neue Entscheidung, die nicht an die Registrierung gebunden ist. Das fällt unter den Begriff des Multi-Level-Marketing-Systems, das grundsätzlich zulässig ist, wobei die Unlauterkeit stets geprüft werden muß.
4.Jedenfalls ist das System, das Sie geschildert haben, unlauter isd UWG und somit strafbar, weshalb ich Ihnen davon dringend abrate.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de
Hallo,
erst einmal vielen lieben Dank für die Antwort.
Ich würde gerne eine Einmalige Nachfrage stellen.
Sie sagen dass bei meiner Variante ein Einsatz gezahlt werden muss (Versand & Bearbeitungskosten), aber wie wäre es wenn ich das ohne Einsatz machen würde.
Sprich, man muss nix bezahlen...Man bekommt ein Produkt seiner Wahl wenn man eine Brstimmte anzahl an Leuten wirbt, und ein Angebot eines Sponsors von uns in Anspruch nimmt (egal was es ist, kann z.b. Kostenloses Probeabo sein oder so).
Da hätten wir das Problem mit dem Einsatz doch nicht oder?
Ich bedanke mich ganz lieb bei ihnen für Ihre Hilfe!!!
Auch dann ist es immer noch nicht ok. Denn dann bekommt der Anwerbende zwar etwas in Provision, das aber auch erst nachdem der neu geworbene Kunde eine Leistung in Anspruch genommen hat. Lassen Sie das weg und wir bewegen uns in dem Provisionsbereich, der nicht mehr unter das UWG fällt. Denn dann bekommt der Kunde für seine Neuwerbung eine Provision in Form einer Ware und der Neukunde muß sich bloß kostenlos anmelden und geht damit aber noch keine Verpflichtung ein.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin