Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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entgegen Ihrer Einschätzung, ist das öffentliche Interesse sehr wohl gegeben.
Es handelt sich um Kindesunterhalt. An Ihrer Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen, bestehen dem Grunde nach keine Zweifel.
Nach Ihrer eigenen Schilderung gibt es das Anerkenntnis. Zahlungen haben Sie nicht vorgenommen. Auch der Vorsatz ist zumindest nach Ihren Angaben erkennbar.
Sie entziehen sich der Unterhaltspflicht, indem Sie es unterlassen eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die von Ihnen angesprochenen 3-4 Bewerbungen ändern daran nichts, da diese Anzahl nicht ausreichend ist. Von der Rechtsprechung werden teilweise bis zu 30 Bewerbungen im Monat gefordert.
Wenn Sie nicht sehr gut darlegen können, warum Ihnen nur 3-4 Bewerbungen zugemutet werden können, helfen Ihnen diese Bewerbungen wenig.
Im Falle einer Verurteilung ( ich unterstelle, dass keine Voreintragungen vorhanden sind ) müssen Sie mit einer Geldstrafe oder auch einer Freiheitsstrafe auf Bewährung rechnen.
Da jedoch bei Unterhaltspflichtverletzungen, die Gerichte ungern eine Geldstrafe aussprechen, weil damit Geld entzogen wird, das für den Unterhalt verwendet werden könnte, kommt es zunehmend zu einer Einstellung der Verfahrens.
Die Einstellung ist jedoch in jedem Fall mit einer Auflage verbunden. Dabei kann es sich um die Verplichtung handeln, die Unterhaltszahlungen vorzunehmen oder sich nachweislich um einen Arbeitsplatz zu bemühen und dann die Zahlungen zu tätigen.
Abschließend erlaube ich mir den Hinweis, dass es sich bei dem Straftatbestand der Unterhaltspflichtverletzung nicht um ein sogenanntes "Kavaliersdelikt" handelt. Liegt eine Unterhaltspflichtverletzung vor, wird damit minderjährigen Kindern den ihnen zustehenden Leistungen vorenthalten.
Es kommt auch nicht darauf an, was einmal gezahlt worden ist und was Sie für das Kind gekauft haben. Solange der Titel besteht, haben Sie die dort genannten Beträge zu zahlen. Hat sich an Ihrer Leistungsfähigkeit etwas geändert, können Sie auch die Abänderung des Titels anstreben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
natürlich schreibe ich mehr schriftliche Bewerbungen... die angegebene Anzahl bezog sich auf die
darauf hin zustandegekommenen Vorstellungsgespräche.
Was für mich nach wie vor im Verborgenen bleibt, ist der Vorsatz...
Ich kann auch nicht nachvollziehen, wie der Vorsatz aus meinen vorigen Angaben erkennbar sei.
MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
auf Grund der Fragestellung bin ich von 3-4 Bewerbungen ausgegangen. Danach konnte ich am Vorsatz auch keine Zweifel haben. Der Vorsatz ist aber auch daraus zu entnehmen, dass Sie nach Ihren Angaben gar nicht gezahlt haben.
Wenn Sie nun klarstellend ausführen, Sie hätten mehr Bewerbungen geschrieben, könnte sich die Beurteilung ändern. Dann kommt es aber auf die Anzahl und die Art der Bewerbungen an. Das Gericht wird Sie in einer möglichen Hauptverhandlung auch darauf hinweisen, dass Sie auch Nebenjobs und Aushilstätigkeiten suchen müssen, um den Unterhalt zahlen zu können.
Nach wie vor bleibt aber die Tatsache, dass Sie keinerlei Zahlungen vorgenommen haben. Sie haben eine gesteigerte Unterhaltspflicht gegebenüber minderjährigen Kindern und müssen alles tun, um diesen Unterhalt sicher zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle