Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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ich fürchte, ein Widerspruch wird hier keinen Sinn machen.
Es gilt:
Wohngeldgesetz (WoGG)
§ 15 Ermittlung des Jahreseinkommens
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden; § 24 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzurechnen. Ist kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbart, so ist das einmalige Einkommen jeweils zu einem Drittel in den drei Jahren nach dem Zuflussmonat zuzurechnen. Ist das einmalige Einkommen vor der Antragstellung zugeflossen, ist es nur dann nach Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen, wenn es innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung zugeflossen ist.
(3) Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Abständen gewährt werden, sind den im Bewilligungszeitraum liegenden Monaten zu je einem Zwölftel zuzurechnen, wenn sie in den nächsten zwölf Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums zufließen.
(4) Beträgt der Bewilligungszeitraum nicht zwölf Monate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zu Grunde zu legen.
Nach Absatz II wird die Behörde hier von einmaligem Einkommen eben für die betroffenen Monate ausgegangen sein, was ich für rechtens halte.
Viele Grüße!
Sehr geehrter Herr Wilke,
danke für Ihre Rückmeldung. Den Absatz kenne ich. Es handelt sich doch aber um Unterhalt also kein einmaliges Einkommen sondern eine wiederkehrende Zahlung. Ab Juni hat meine Frau immer zum ersten eines Monats einen Dauerauftrag eingerichtet. Mit der einmaligen Zahlung meinte ich dass erstmals der Unterhalt im April (Haben uns erst Anfang des Jahres getrennt) und das einmalig in bar bezahlt wurde. Im Mai kein Zahlungseingang und wie oben beschrieben dann ein Dauerauftrag.
Aufgeteilt auf drei Jahre wurde im Bescheid auch nichts sondern einfach die Zahlung vom April im Mai berücksichtigt und damit im ersten Monat des Bewilligungszeitraumes dies berücksichtigt.
Handelt es sich bei einmaligem Einkommen nicht um Abfindungen oder ähnlichen Dingen.
Bitte nochmals um Rückmeldung vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie schreiben, Ihre Frau habe erstmalig und EINMALIG Unterhalt in bar gezahlt, in diesem Fall liegt ja keine Dauerleistung vor.
Außerdem könnte auch Absatz 1 von der Behörde herangezogen werden. Dann allerdings ging die Behörde von einem Ihnen monatlich zustehenden Anspruch aus.
Legen Sie trotzdem Widerspruch ein und erklären Sie der Behörde den Sachverhalt mit dem Unterhalt.
Eventuell ändert diese noch etwas ab,
Viele Grüße!
Deshalb sollten Sie klarstellen, dass es sich um eine Einmalzahlung handelte!
Viele Grüße!