Frage WoGG zu Zuflussprinzip

| 1. September 2020 13:42 |
Preis: 43,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Meine Frau hat mir im April 2020 einmalig Kindesunterhalt für Mai 2020 in bar gezahlt. Darf die Wohngeldbehörde diesen Betrag als Einkommen im Mai anrechnen, obwohl der Zufluss schon im April erfolgte?

Der einmalige Barunterhalt für Mai, der bereits im April gezahlt wurde, wird von der Wohngeldbehörde im Rahmen des Wohngeldbescheids für Mai als Einkommen angerechnet. Nach dem Wohngeldgesetz ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zugrunde zu legen, das im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Einmaliges Einkommen ist dem Zeitraum zuzurechnen, für den es bezogen wird. Die Anrechnung des vorzeitig gezahlten Unterhalts für Mai im Wohngeld für diesen Monat ist daher rechtmäßig.

Meine Frau hat erstmals und einmalig an mich in bar für den Monat Mai 20 im April 20 Unterhalt für meine Kinder bezahlt. Eine unterschriebene Quittung liegt vor.
Ich habe auch Wohngeld für mich und meine Kinder ab Mai 20 beantragt. Dieser einmalige Barmittelzufluss im April wird im Mai von der Behörde angerechnet als Einnahme bei meinen Kindern. Darf das sein?
Aus anderen Gründen gibt es ohnehin ab Juni einen neuen Wohngeldbescheid das bedeutet der erste Bescheid gilt nur für Mai.
Ich würde gerne für den Bescheid für Mai Widerspruch erheben mit der Begründung meine Frau hat mir den Unterhalt für die Kinder zwar für Mai 2020 gegeben aber bereits im April. Gilt das hier wie im SGB II.
Wie stehen die Chancen dass Wohngeld für den Monat Mai ohne Berücksichtigung von Unterhaltseinkommen gewährt wird.
Wie ist beim WoGG die Rechtslage ich weiss es gilt das jährliche steuerrechtliche Einkommen aber der Neuantrag war ja erst im Mai 20 und in diesem Monat ist mir für meine Kinder kein Unterhalt zugeflossen.
Danke für rechtssichere Information.


Einsatz editiert am 01.09.2020 16:38:34
3. September 2020 | 15:01

Antwort

von


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39108 Magdeburg
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich fürchte, ein Widerspruch wird hier keinen Sinn machen.

Es gilt:

Wohngeldgesetz (WoGG)
§ 15 Ermittlung des Jahreseinkommens
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden; § 24 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzurechnen. Ist kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbart, so ist das einmalige Einkommen jeweils zu einem Drittel in den drei Jahren nach dem Zuflussmonat zuzurechnen. Ist das einmalige Einkommen vor der Antragstellung zugeflossen, ist es nur dann nach Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen, wenn es innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung zugeflossen ist.
(3) Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Abständen gewährt werden, sind den im Bewilligungszeitraum liegenden Monaten zu je einem Zwölftel zuzurechnen, wenn sie in den nächsten zwölf Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums zufließen.
(4) Beträgt der Bewilligungszeitraum nicht zwölf Monate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zu Grunde zu legen.

Nach Absatz II wird die Behörde hier von einmaligem Einkommen eben für die betroffenen Monate ausgegangen sein, was ich für rechtens halte.

Viele Grüße!


Rückfrage vom Fragesteller 3. September 2020 | 20:23

Sehr geehrter Herr Wilke,

danke für Ihre Rückmeldung. Den Absatz kenne ich. Es handelt sich doch aber um Unterhalt also kein einmaliges Einkommen sondern eine wiederkehrende Zahlung. Ab Juni hat meine Frau immer zum ersten eines Monats einen Dauerauftrag eingerichtet. Mit der einmaligen Zahlung meinte ich dass erstmals der Unterhalt im April (Haben uns erst Anfang des Jahres getrennt) und das einmalig in bar bezahlt wurde. Im Mai kein Zahlungseingang und wie oben beschrieben dann ein Dauerauftrag.
Aufgeteilt auf drei Jahre wurde im Bescheid auch nichts sondern einfach die Zahlung vom April im Mai berücksichtigt und damit im ersten Monat des Bewilligungszeitraumes dies berücksichtigt.
Handelt es sich bei einmaligem Einkommen nicht um Abfindungen oder ähnlichen Dingen.

Bitte nochmals um Rückmeldung vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. September 2020 | 20:42

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie schreiben, Ihre Frau habe erstmalig und EINMALIG Unterhalt in bar gezahlt, in diesem Fall liegt ja keine Dauerleistung vor.

Außerdem könnte auch Absatz 1 von der Behörde herangezogen werden. Dann allerdings ging die Behörde von einem Ihnen monatlich zustehenden Anspruch aus.

Legen Sie trotzdem Widerspruch ein und erklären Sie der Behörde den Sachverhalt mit dem Unterhalt.

Eventuell ändert diese noch etwas ab,



Viele Grüße!

Ergänzung vom Anwalt 3. September 2020 | 21:00
Nach den Ausführungsvorschriften der Behörden zum Wohngeldgesetz muss die Behörde bei Unterhalt eine Prognose des tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Unterhalts durchführen.

Deshalb sollten Sie klarstellen, dass es sich um eine Einmalzahlung handelte!

Viele Grüße!

Bewertung des Fragestellers 7. September 2020 | 23:18

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