Fortgeführter Vertrag nach Insolvenz

| 25. November 2015 11:38 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Insolvenzforderung aus einem abgeschlossenen Mobilfunkvertrag vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wahlrecht des Insolvenzverwalters.

Guten Tag,

ich habe einen Telekommunikationsvertrag nach Insolvenzeröffnung fortgeführt und (weil er notwendig war) und durch meinen Partner weiter bedient. Mein Partner ist nun ausgezogen und der Vertrag lief in die roten Zahlen, weil ich ihn selbst nicht mehr bedienen konnte. Anzumerken ist, dass der Vertragsschluss zu diesem Vertrag VOR der Insolvenzeröffnung lag.

Die Inkassogesellschaft behauptet nun, dass die Forderung "keine" Insolvenzforderung ist, sondern eine neue Forderung, die ebenso neu gerichtlich geltend gemacht werden kann. Ich jedoch meine, dass diese Forderung nicht einzutreiben ist, weil eben der Vertragsschluss vor der Insolvenz bestand und nicht danach.

Was ist richtig? Danke für Ihre aussagekräftige Antwort vorab.
25. November 2015 | 13:38

Antwort

von


(1624)
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61231 Bad Nauheim
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E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Der Vertragsschluss erfolgte vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach § 103 InsO kann derMobilfunkvertrag nicht ohne weiteres durch Sie fortgeführt werden. Vielmehr ist aufgrund des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter durch den Gläubiger zu informieren, ob dieser nach § 103 InsO von seinem Wahlrecht Gebrauch macht oder nicht. D.h. dem Insolvenzverwalter obliegt e, ob der Vertrag fortgeführt wird oder nicht.

In der Regel wird der Insolvenzverwalter eine Fortführung des Vertrages ablehenen, um die Insolvenzmasse nicht damit zu belasten. Das Mobilfunkunternehmen kann dann den Vertrag mit Ihnen fortführen, wenn der Insolvenzverwalter die Übernahme der vertraglichen Verpflichtungen abgelehnt hat.

2. Insoweit wird durch den Vertrag, soweit er fortgesetzt wurde und der Insolvenzverwalter nach entsprechender Auforderung nicht widersprochen wurde die Insolvenzmasse verpflichtet.

3. Da das Mobilfunkunternehmen wohl den Insolvenzverwalter nicht informiert hat, kann es die Leistungen nicht von Ihnen geltend machen, sondern ist gehalten die Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Insoweit gilt hier § 41 InsO. Danach gelten nicht fällige Forderungen als fällig. Verweisen Sie daher das Mobilfunkunternehmen an den Insolvenzverwalter.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 25. November 2015 | 13:55

Guten Tag Herr Schröter,

Danke für Ihre Antwort. Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase. Der Insolvenzverwalter hat der Fortführung des Vertrages nicht widersprochen.

Heisst dies nun, dass auch "jetzt" in der Wohlverhaltensphase der Insolvenzverwalter zuständig ist, wenn die Forderung nicht beglichen werden kann?

Danke für die Beantwortung der Rückfrage vorab.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. November 2015 | 14:55

Vielen Dank für die Rückmeldung.

Zunächst ist es an dem Mobilfunkanbieter den Insolvenzverwalter zu informieren. Soweit er dies ablehnt, sollten Sie den Insolvenzverwalter hier in Kenntnis setzen. Dem Mobilfunkanbieter teilen Sie jedenfalls mit, dass er die Forderung gegenüber der Insolvenzmasse geltend machen muss, da es sich hier um eine Masseforderung, jedenfalls aber um eine Insolvenzvorderung handelt.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtanwalt

Bewertung des Fragestellers 25. November 2015 | 16:27

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