Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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61231 Bad Nauheim
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E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Der Vertragsschluss erfolgte vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach § 103 InsO kann derMobilfunkvertrag nicht ohne weiteres durch Sie fortgeführt werden. Vielmehr ist aufgrund des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter durch den Gläubiger zu informieren, ob dieser nach § 103 InsO von seinem Wahlrecht Gebrauch macht oder nicht. D.h. dem Insolvenzverwalter obliegt e, ob der Vertrag fortgeführt wird oder nicht.
In der Regel wird der Insolvenzverwalter eine Fortführung des Vertrages ablehenen, um die Insolvenzmasse nicht damit zu belasten. Das Mobilfunkunternehmen kann dann den Vertrag mit Ihnen fortführen, wenn der Insolvenzverwalter die Übernahme der vertraglichen Verpflichtungen abgelehnt hat.
2. Insoweit wird durch den Vertrag, soweit er fortgesetzt wurde und der Insolvenzverwalter nach entsprechender Auforderung nicht widersprochen wurde die Insolvenzmasse verpflichtet.
3. Da das Mobilfunkunternehmen wohl den Insolvenzverwalter nicht informiert hat, kann es die Leistungen nicht von Ihnen geltend machen, sondern ist gehalten die Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Insoweit gilt hier § 41 InsO. Danach gelten nicht fällige Forderungen als fällig. Verweisen Sie daher das Mobilfunkunternehmen an den Insolvenzverwalter.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Guten Tag Herr Schröter,
Danke für Ihre Antwort. Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase. Der Insolvenzverwalter hat der Fortführung des Vertrages nicht widersprochen.
Heisst dies nun, dass auch "jetzt" in der Wohlverhaltensphase der Insolvenzverwalter zuständig ist, wenn die Forderung nicht beglichen werden kann?
Danke für die Beantwortung der Rückfrage vorab.
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Zunächst ist es an dem Mobilfunkanbieter den Insolvenzverwalter zu informieren. Soweit er dies ablehnt, sollten Sie den Insolvenzverwalter hier in Kenntnis setzen. Dem Mobilfunkanbieter teilen Sie jedenfalls mit, dass er die Forderung gegenüber der Insolvenzmasse geltend machen muss, da es sich hier um eine Masseforderung, jedenfalls aber um eine Insolvenzvorderung handelt.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtanwalt