19. Juni 2007
|
18:22
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: https://www.ra-mauritz.de
E-Mail: info@ra-mauritz.de
Ihre Fragen möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
In Betracht kommen hier primär Ansprüche aus dem Urheberrechtsgesetz. Sie sind als Urheber der Bedienungsanleitungen anzusehen, da Sie diese selber erstellt haben. Die Bedienungsanleitungen haben wohl auch die nötige "Schöpfungshöhe", da sie anscheinend sehr speziell und umfangreich sind und ein beträchtliches Maß an technischem Sonderwissen verlangen.
Nach dem UrhG kommen daher Ansprüche auf Beseitiung und Unterlassung in Betracht, ebenso können Sie Auskunft über evtl. noch vorhandene Vervielfältigungsstücke sowie deren Vernichtung oder Überlassung an Sie verlangen. Des weiteren kommen auch Schadensersatzansprüche in Betracht; diese bemessen sich grds. nach der sog. Lizenzanalogie, d.h., Sie könnten von Ihrem Mitbewerber den Betrag verlangen, den Sie von ihm im Rahmen einer vertraglichen Lizenzerteilung angemessenerweise hätten verlangen können.
Möglicherweise steht diesen Ansprüchen aber entgegen - und dies wäre ein Risiko, das vor einem evtl. zu führenden Prozess zu klären wäre - dass Ihr jetziger Mitbewerber aufgrund des damals bestehenden Vertrages Nutzungsrechte an der Bedienungsanleitung erworben hat, die ihn auch noch zu deren jetzigen Gebrauch berechtigen. Den damaligen Vertrag, wie auch alle sonstigen Unterlagen, sollten Sie daher vor der Einleitung weiterer Schritte einem Rechtsanwalt zur Durchsicht überlassen.
Zu den zu erwartenden Kosten kann man zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussagen machen. Diese bemessen sich nach dem sog. Streitwert. Dieser besteht sowohl in dem Betrag, den Sie letztlich von Ihrem Mitbewerber fordern können, als auch in dem Wert, den die anderen Ihnen möglicherweise zustehenden Ansprüche (Auskunft etc.) haben. Hier wäre nach Durchsicht aller Unterlagen erst einmal zu klären, in welcher Größenordnng mach sich hier bewegt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick geben. Bei Unklarheiten verweise ich auf die kostenlose Nachfragefunktion. Sofern Sie eine anwaltliche Vertretung zur Durchsetzung Ihrer Interessen wünschen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt