14. Januar 2016
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17:24
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Mit Einlegung des Einspruch Ihrerseits hat das Finanzamt den Steuerfall nochmals zu prüfen. Inwiefern Ihnen durch das zu Späte einreichen der Steuererklärung nebst den entsprechenden Unterlagen Nachteile entstehen, ist von dem Vorgehen des zuständigen Finanzamtes abhängig.
Es wäre beispielsweise folgende Formulierung möglich:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
mit meinem Schreiben vom ... (Datum) habe ich frist- und formgerecht Einspruch gegen den oben genannten Steuerbescheid eingelegt und angekündigt, die Einspruchsgründe nachzureichen, was ich hiermit mache.
Zur Begründung trage ich Folgendes vor:
Die von Ihnen vorgenommene Schätzung ist deutlich überhöht. Die entsprechenden Nachweise hierfür ergeben sich aus meiner eingereichten Steuerklärung 2014 nebst der entsprechenden EÜR. Aufgrund der geringen Einnahmen im Jahre 2014 habe ich Ende 2014 das Gewerbe abgemeldet. Die Gewerbeabmeldung füge ich diesem Schreiben bei. Im Übrigen verweise ich auf die von mir bereits eingereichte Steuerklärung inkl. des entsprechenden Nachweisen.
Ich bitte die verspätete Abgabe aufgrund meiner schwierigen persönlichen aktuellen Lage zu entschuldigen und entsprechend neu zu Bescheiden.
Sofern Sie noch weitere Unterlagen benötigen, bitte ich um entspechende Mitteilung.
Mfg
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Ich weiße Sie darauf, dass dies lediglich eine Beispielsformulierung ist, da nur wenige Hinweise bzgl. des Steuersachverhalts 2014 in Ihrer Sachverhaltsschildern enthalten waren. Auch kann natürlich keine steuerliche Prüfung Ihrer Verhältnisse in diesem Zusammenhang vorgenommen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt