3. Januar 2021
|
14:02
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zunächst vorab die Anmerkung, dass die Konstellationen alle vier sehr wahrscheinlich als gewerbsmäßig einzustufen sind, da Sie eine Vergütung dafür nehmen und damit mit Gewinnerzielungsabsicht tätig werden.
Insbesondere für die Konstellationen 2 und 3 ist auch eine gewisse Verschleierungsabsicht der Vergütung erkennbar, weil indirekt eine Vergütung für die erbrachte Leistung erzielt wird. Insbesondere bei den Affiliate-Links könnte es problematisch sein, wenn nicht korrekt offengelegt wird wer die Werbung schaltet und dass es sich dabei um Werbung handelt aus der Sie eine Vergütung erzielen.
Insgesamt muss es sich bei der von Ihnen geschilderten Handlung nicht zwangsweise um ein erlaubnispflichtiges Geschäft handeln. Die Zugänglichmachung eigener Trades ist generell nicht erlaubnispflichtig.
Da in Ihrer Tätigkeit eine indirekte Anlageempfehlung zu sehen sein könnte und Sie darüberhinaus diese Informationen auch einem unbestimmten Personenkreis zugänglich machen, könnte Ihr Vorhaben aber dennoch erlaubnispflichtig sein.
Das sollten Sie vor Aufnahme dieser Tätigkeit unbedingt rechtssicher abklären lassen. Am ehesten wird sich nach meiner Einschätzung die Variante mit den Affiliate-Links verwirklichen lassen, vermutlich ist es dann aber erforderlich den Umfang zu der betreffenden Gruppe weitgehend öffentlich zu gestalten.
Eine verbindliche Einschätzung können Sie, unter Angabe der konkreten Vorgehensweise, von der Bafin erhalten. Das ist zu Ihrer rechtlichen Absicherung auch drinend angeraten. Weitere Informationen zur Vorgehensweise finden Sie unter folgendem Link: https://www.bafin.de/DE/DieBaFin/Kontakt/Erlaubnispflicht/erlaubnispflicht_node.html
Mit freundlichen Grüßen