17. April 2021
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14:36
Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
Auf der Rinne 43
37308 Heilbad Heiligenstadt
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E-Mail: kanzlei-mueller-hig@t-online.de
gerne beantworte ich Ihre Beratungsanfrage, wie folgt:
Ob Sie hier besser zahlen sollten, oder widersprechen, hängt davon ab, was genau Ihr Vater mit der ISTA vereinbart hatte: Sollte der Mietvertrag gültig sein und die Forderungen in Grund und Höhe bestehen, wären Sie als Alleinerbe verpflichtet, diese Rechnungen zu begleichen. Der Eigentümerwechsel des Objektes hat damit nichts zu tun, da der Vertrag nur zwischen der ISTA und Ihrem Vater geschlossen wurde.
Lebensnah ausgelegt gehe ich einmal davon aus, dass dieser Vertrag auch wirksam war/ist, so dass es aus Kostengründen sicherlich sinnvoll wäre, sich mit dem Gläubiger in Verbindung zu setzen, ggf. eine Abschrift des geschlossenen Vertrages zu verlangen, und dann zu zahlen
Sollte es sich um Ansprüche aus 2018 handeln, wäre auch noch keine Verjährung eingetreten.
Ich würde an Ihrer Stelle folgendermaßen vorgehen: Nehmen Sie Kontakt mit der ISTA auf, lassen sich den Vertrag vorlegen, und prüfen Sie, ob die geltend gemachten Forderungen sich damit decken.
Dann kündigen Sie schnellstmöglich, um nicht noch weitere Kosten entstehen zu lassen. Möglicherweise kann man ja auch eine Einigung finden.
Sollten sich jedoch nach Sichtung des Vertrages Ungereimtheiten ergeben, ggf. auch bzgl. der Höhe der Forderungen, widersprechen Sie , und achten Sie dabei auch auf die Frist, diese beträgt ab Zustellung zwei Wochen.
Sollten Sie weitere Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
RAin Müller