Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Für das Hausgeld beitragspflichtig ist der jeweilige Eigentümer der Wohnung. Die aus dem Wohnungseigentum sich ergebenden Rechte und Pflichten nach § 16 Abs. 2 WEG sind nicht personenbezogen, sondern an die Einheit geknüpft. Der Erwerber haftet für die Beiträge, die nach seinem Eigentumserwerb fällig geworden sind. Es gibt keine gesetzliche Haftung eines Erwerbers für Rückstände. Dies gilt im Übrigen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb gleichermaßen wie für den Erwerb im Rahmen der Zwangsversteigerung.
Allerdings kann eine solche Haftung durch eine Vereinbarung zwischen dem Erwerber und der Eigentümergemeinschaft begründet werden.Eine solche Vereinbarung verstößt nicht gegen Treu und Glauben oder gegen die guten Sitten. Es kann also in der Teilungserklärung vereinbart werden, dass der rechtsgeschäftliche Erwerber für Zahlungsrückstände des Voreigentümers haftet.
Durch einen Mehrheitsbeschluss kann jedoch eine solche Haftung nicht begründet werden. Eine vom dispositiven Gesetzesrecht abweichende Regelung kann nach § 10 Abs. 2, S. 2 WEG nur durch eine Vereinbarung getroffen werden. Ein entsprechender Beschluss wäre somit nichtig.
Ein Erwerber haftet daher grundsätzlich nur für Beträge die nach seiner Eintragung erfolgt sind.
Im Übrigen wäre die Forderung mittlerweile verjährt.
Die Anwaltssuche können Sie unter dem entsprechenden Reiter vornehmen. Empfehlungen kann ich nicht abgeben.
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Für das Hausgeld beitragspflichtig ist der jeweilige Eigentümer der Wohnung. Die aus dem Wohnungseigentum sich ergebenden Rechte und Pflichten nach § 16 Abs. 2 WEG sind nicht personenbezogen, sondern an die Einheit geknüpft. Der Erwerber haftet für die Beiträge, die nach seinem Eigentumserwerb fällig geworden sind. Es gibt keine gesetzliche Haftung eines Erwerbers für Rückstände. Dies gilt im Übrigen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb gleichermaßen wie für den Erwerb im Rahmen der Zwangsversteigerung.
Allerdings kann eine solche Haftung durch eine Vereinbarung zwischen dem Erwerber und der Eigentümergemeinschaft begründet werden.Eine solche Vereinbarung verstößt nicht gegen Treu und Glauben oder gegen die guten Sitten. Es kann also in der Teilungserklärung vereinbart werden, dass der rechtsgeschäftliche Erwerber für Zahlungsrückstände des Voreigentümers haftet.
Durch einen Mehrheitsbeschluss kann jedoch eine solche Haftung nicht begründet werden. Eine vom dispositiven Gesetzesrecht abweichende Regelung kann nach § 10 Abs. 2, S. 2 WEG nur durch eine Vereinbarung getroffen werden. Ein entsprechender Beschluss wäre somit nichtig.
Ein Erwerber haftet daher grundsätzlich nur für Beträge die nach seiner Eintragung erfolgt sind.
Im Übrigen wäre die Forderung mittlerweile verjährt.
Die Anwaltssuche können Sie unter dem entsprechenden Reiter vornehmen. Empfehlungen kann ich nicht abgeben.