5. März 2018
|
09:55
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail: info@kanzlei-tuerk.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern die Forderung nicht tituliert ist, etwa durch Mahnbescheid/ Vollstreckungsbescheid ist eine im Jahr 2013 entstandene Forderung mit Ende des Jahres 2016 verjährt.
Gerne können Sie mir die Schreiben einmal zukommen lassen, damit ich die Verjährung kurz prüfen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Ergänzung vom Anwalt
5. März 2018 | 11:43
Sehr geehrte Fragestellerin, sofern es sich bei der vom Kollegen geltend gemachten Forderung um Verzugsforderungen aus einemDarlehen gehandelt hat, so ist die Forderung möglicherweise wegen Hemmung nicht verjährt.
Bitte lesen Sie hierzu § 497 Abs. 3 S. 3 BGB:
"Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. "
Mit freundlichen Grüßen
Türk
Rechtsanwältin