Forderung (Darlehen) ./. Drittschuldner wg. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Gegen die Schuldnerin besteht eine titulierte Forderung. Die Schuldnerin bezieht ein Arbeitseinkommen i.H.v. 2.300 EUR brutto / 1.895,40 EUR netto.
Die Schuldnerin war verheiratet, die Trennung erfolgte 01.04.2013, eine häusliche dauerhafte Trennung erfolgte per 30.04.2014, die rechtskräftige Ehescheidung erfolgte per 04.12.2014. Es sind keine unterhaltspflichtigen Personen (Kinder/Ehemann) vorhanden.
Im Zuge der Vollstreckung wurde gegen den Arbeitgeber als Drittschuldner ein Pfändungs- und Überweisungbeschluss erlassen. (11/2014)
Der Drittschuldner erklärte:
1. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird anerkannt.
2. Bruttolohn der Schuldnerin: 2.300 EUR, Netto 1.895,40 EUR.
3. Unterhaltspflichtige Personen: 1 (Ehegatte)
4. Pfändungsbetrag: 225,83 EUR
5. Die Schuldnerin ist beim Drittschuldner noch bis 31.12.2014 beschäftigt.
Der Drittschuldner zahlte für 11/2014 i.H.v. 225,83 EUR.
Die Erklärung des Drittschuldners wurde moniert, da weder eine Unterhaltspflicht besteht oder bestand, sowie ein natureller Unterhalt wie z.B. durch eine häusliche Gemeinschaft nicht stattfindet. Hierzu wurde der Drittschuldner auf die jeweiligen § des BGB und der ZPO hingewiesen. Der Drittschuldner bezieht sich jedoch wehement auf
§ 1360 BGB.
Hier wurde auf ein aktuelles Urteil des BAG hingewiesen und wie folgt erwidert:
- Kopie (letztes Schreiben) -
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ./. SXXXXXXXXXX 16.12.2014
Sehr geehrter Herr PXXXXXXX,
in Bezug auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes haben Sie leider nur die Entscheidung des BAG auf die Klagebefugnis im Insolvenzverfahren berücksichtigt. Darum ging es jedoch im Detail leider nicht in der vorliegenden Sache.
Vielmehr beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht auch bei dieser Gelegenheit mit der Frage der Unterscheidung von "Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft" und "getrennt lebenden Ehegatten".
Diese Unterscheidung stellten wir auch in der von Ihnen übersendeten Anlage "Rechtslupe" im Absatz 4 fest. Wir fordern Sie daher eingehend auf diesen Absatz bis Absatz 7 nochmals nachzulesen. Denn weiter heißt es dort auch, dass es nicht darauf ankommt ob das Vollstreckungsgericht keinen Beschluss nach
§ 850c Abs. 4 ZPO getroffen hat.
Da Sie angeben, die Schuldnerin zur Rechtskraft der Ehescheidung befragt zu haben, wir zudem Kenntnis davon haben, dass die Trennung der Schuldnerin in Ihrem Unternehmen bekannt war, als auch sich die Adressen der Schuldnerin und des Gläubigervertreters (als Betroffener getrennt lebender Ehegatte) bereits bei Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbotes, sowie des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unterschieden, hätten Sie eine Berücksichtigung des Ehegatten" als unterhaltsberechtigte Person" nicht oder nur auf Nachweis durch die Schuldnerin vornehmen dürfen.
Das zum Zeitpunkt der Pfändung noch keine Anpassung der Lohnsteuerklasse III auf
Lohnsteuerklasse I vorlag, ist sicherlich dem Ehescheidungsverfahren und / oder den
Versäumnissen der Schuldnerin zu schulden.
Da eine Pfändung jedoch vom IST-Zustand ausgeht, ist der volle Nettolohn der Schuldnerin bei Lohnsteuerklasse III zu berücksichtigen.
Sollten etwaige Versäumnisse der Schuldnerin - wie z.B. die Anzeige des Status "dauerhaft getrennt lebend" gegenüber dem zuständigen Finanzamt vorliegen, fallen diese nicht in die Zuständigkeit der Pfändungssache, sondern eher in den Bereich des Zivilrechts zwischen Ihnen und der Schuldnerin.
Festzuhalten ist, dass Ihre Drittschuldnererklärung abzuändern und die Differenzsumme an den Gläubigervertreter zu zahlen ist.
Mit Übersendung des rechtskräftigen Urteils der Ehescheidung, sollten Ihrerseits letzte Zweifel ausgeräumt und mindestens eine Abänderung der Drittschuldnererklärung für die folgende Lohnabrechnung vorbehaltlich der Änderung der Lohnsteuerklasse erfolgen.
Bei unserem ersten Telefonat, gaben Sie wörtlich an die Rechtslage durch einen Anwalt prüfen zu lassen, die Dauer der Prüfung sei Ihnen nicht bekannt.
Diesen Eindruck haben wir leider bisher nicht bei Ihnen Stellungnahmen mit den beigefügten Rechercheausdrucken gehabt. Mit dieser Aussage möchte ich Ihnen jedoch definitiv nicht zu nahe treten.
Bisweilen haben wir unsere Rechtsberatung in freundschaftlicher Atmosphäre bei unserem Anwalt eingeholt. Wir sind überzeugt davon, dass sich solche Kleinigkeiten auch ohne Rechtsanwalthonorar zu Ihren Lasten regeln lassen.
Da jedoch durch die fehlende Eigenschaft von Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft kein Antrag gemäß Paragraph 850c Abs. 4 ZPO zu erwarten ist, sahen wir uns nach Eingang Ihres heutigen Fax veranlasst die Angelegenheit an unseren Rechtsbeistand zur Klagevorbereitung zu übermitteln.
Da dies wiederum alle Beteiligten nur wertvolle Zeit kosten wird, unternehmen wir auf
anwaltlichen Rat folgenden letzten Versuch der außergerichtlichen Einigung.
Damit Sie die Möglichkeit haben hierzu auch Rechtssicherheit zu erlangen, bieten wir Ihnen folgenden Vergleich an:
1. Die XXXXXXXXXXXXX GmbH & Co. KG prüft nochmals Ihre Drittschuldnererklärung in Bezug auf den Lohnmonat November 2014 gegen die vorgenannten Einwände der
Gläubigerin. Die rechtliche Bewertung von fachkundiger Stelle ist bis 15.01.2015
nachzuweisen. (Bsp. Rechtsanwälte des Arbeitgeberverbandes)
2. Die XXXXXXXXXXX GmbH & Co. KG erstellt für den Lohnmonat Dezember 2014 eine separate Drittschuldnererklärung. Die Berechnung des Pfändungsbetrages erfolgt unter den tatsächlich die Schulderin betreffenden nachweisbaren Umstände.
3. Die Gläubigerin, vertreten durch den Gläubigervertreter, verzichtet bis einschließlich zum 15.01.2015 auf eine Klageerhebung zu Lasten der XXXXXXXXXXXX GmbH & Co. KG hinsichtlich der Abänderung der Drittschuldnererklärung und Auszahlung der Differenzsumme.
Als Vergleichsfrist halten wir am 17.12.2014 fest.
....
- Kopie Ende -
Ein Vergleich fand nicht statt.
Der Drittschuldner erklärte auf telefonische Rückfrage an seiner Rechtsauffassung festzuhalten.
Für den Lohnmonat Dezember 2014 zahlte der Drittschuldner i.H.v. 598,47 EUR.
Aufgabe (frag-einen-anwalt):
1. Die Rechtslage ist zu bewerten.
2. Bei Mandatsvergabe: Die fehlende Differenz für den Lohnmonat November 2014 i.H.v. 365,64 EUR, sowie Schadensersatz (Folgekosten Rechtsanwalt, ggf. Gerichtskosten, Verzinsung) sind geltend zu machen.