Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei der Reparatur eines Motorschadens (Einbau eines Neuen Motors) liegt ein Werkvertrag vor (OLG Koblenz vom 03.07.2014, Az.: 2 U 1458/13, da der Schwerpunkt des Vertrages auf der Reparatur liegt. Trotz Einbau eines Ersatzmotors liegt also kein Werklieferungsvertrag vor, der die Anwendung von Kaufrecht zur Folge hätte.
Nach § 634 a Abs. 2 BGB beginnt die Verjährung beim Werkvertrag mit der Abnahme. Die Abnahme ist im wesentlichen die Erklärung die Leistung als vertragsgemäß gelten lassen zu wollen. Die Gewährleistungszeit beträgt 2 Jahre (§634 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Naturgemäß, kann also eine Abnahme nie bei Übergabe an die Werkstatt , sondern nur bei Übergabe des bereist reparierten Fahrzeuges an den Eigentümer erfolgen.
Grundsätzlich kann die Gewährleistungszeit nach § 639 BGB zwar abweichend vereinbart werden, aber selbst wenn die AGB der Werkstatt eventuell einen verfrühten Gewährleistungsbeginn vorsehen, so wäre dies wohl nach § 309 Nr. 8 b. ff) BGB unwirksam. Eine individuelle Vereinbarung die keine AGB ist ( nicht zur Regelung einer Vielzahl von Fällen seitens des Verwenders bestimmt ist), wäre höchst selten , müsste aber dringend geprüft werden.
Fazit: Die Auffassung der Werkstatt ist falsch. Die Gewährleistung beginnt erst mit Abnahme ( Zeitpunkt der Anerkennung der Reparatur als vertragsgemäß). Dies ist oft der gleiche Zeitpunkt wie die Abholung.
Weisen Sie daher die Werkstatt daraufhin, dass gem. § 634 a BGB die Gewährleistung erst mit der Abnahme zu laufen beginnt.
Bestehen Sie daher auf die Gewährleistung und setzen Sie hierfür eine Frist zur Nacherfüllung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow
(Rechtsanwältin)
Rechtsanwältin Doreen Prochnow
Brauche ich jetzt nichts zu zahlen?
Bei der A1 Garantie müsste ich jetzt 40% zu zahlen.
Lieber Fragesteller,
die Werkstatt muss im Gewährleistungsfall die Kosten der Gewährleistung tragen ( § 635 Abs. 2 BGB), so dass Sie auch von den Kosten befreit sind. Hierzu gehören unter anderem die Kosten des Transportes wie auch die Kosten der Mangelbeseitigung.
Die A1- Garantie mit Kostenbeiteiligung spielt nur insoweit eine Rolle, als die Gewährleistungsfrist abgelaufen wäre, was nach Ihrem Sachverhalt nicht der Fall ist. Nur dann wäre Sie einschlägig und würde unter den Bedingungen der A1-Garantie greifen, so dass sie nicht die volle Reparatur, sondern nur 40 % zahlen müssten.
Da bei Ihnen die Gewährleistungsfrist nach Ihren Darstellungen noch nicht abgelaufen ist, ist die A1- Garantie irrelevant und auch die Kostentragung hieraus.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow
(Rechtsanwältin)