Folgeunfall nach Arbeitsunfall

| 26. Januar 2019 13:13 |
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Sozialversicherungsrecht


Am 25.09 habe ich mir eine Bänderzerrung auf der Innenseite des rechten Fußes zugezogen. Ich bin dann zum Arzt gegangen und wurde krankgeschrieben, nach 4 Wochen wurde ich von meinem Hausarzt zum D Arzt geschickt da es sich um einen Arbeitsunfall handelte. Das wurde auch alles von der VBG akzeptiert ich bekam bis einschließlich 07.01.19 verletztengeld. Am 21.12. stürzte ich, weil der rechte Fuß einfach nach unten klappte. Dadurch habe ich mir den kleinen Zeh am linken Fuß gebrochen. Jetzt habe ich das Problem, dass zwei Durchgangsärzte sagen das war kein folgeunfall, ich sehe das aber so da ich vor diesem Unfall nie etwas derartiges hatte, was muss ich jetzt tun bzw. wie soll ich weiter vorgehen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wie Sie bereits selbst erkannt haben, ist der Unfallversicherungsträger, die VBG auch für einen Folgeunfall bzw. Folgeschaden leistungspflichtig. Dafür müsste aber ein Bezug zum Erstschaden vorhanden sein.

Es muss sich die Entwicklung des Erstschadens im Folgeschaden darstellen lassen. Der Folgeschaden hat seinen Bezugspunkt immer im Erstschaden, dessen Entwicklung ggf. im Zusammenwirken mit anderen ebenfalls wesentlichen Ursachen sich im Folgeschaden darstellen muss. Auch der Folgeschaden und dessen Kausalität ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes wie der Erstschaden im Vollbeweis festzustellen.

Mittelbare Folgeschäden sind auch die Schäden eines neuen Versicherungs- oder Privatunfalles, der durch die anerkannten Schäden des früheren wesentlich verursacht oder mitverursacht wird.

Dies ist meiner Meinung nach bei Ihnen der Fall, weil die Instabilität des Fusses durch den Erstschaden gegeben ist.

Sollten Sie bereits einen ablehnenden Bescheid des Unfallversicherungsträgers vorliegen haben, müsssten Sie binnen eines Monats, nachdem der Bescheid bekannt gegeben wurde, sowohl schriftlich als auch mündlich zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, Widerspruch einlegen.

Ist auf Ihren Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls ein Bescheid nicht ergangen, so können Sie die förmliche Bescheiderteilung – notfalls im Wege der Untätigkeitsklage – einfordern.

Im Falle der gerichtlichen Auseinandersetzung wird meistens ein Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses Ergebnis ist dann streitentscheidend.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 29. Januar 2019 | 13:50

Der durchgangsarzt, bei dem ich war meinte, es sei ein ein normaler Unfall, kein Folgeunfall, deshalb macht die VBG auch nichts, ich habe denen jetzt einen Antrag geschickt, der aber sehr wahrscheinlich abgelehnt wird, was kann ich da machen? Für mich ist es ein Folgeunfall, da ich nie etwas dergleichen von dem Arbeitsunfall hatte.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Januar 2019 | 15:59

Sehr geehrter Fragesteller,

es ist richtig, dass Sie einen Antrag gestellt haben. Nur dann erhalten Sie einen Bescheid gegeben den, wenn Ihr Antrag zurückgeweisen wird, Widerspruch eingelegt werden kann. Sollten Sie also einen ablehnenden Bescheid erhalten, legen Sie bitte gegen diesen Widerspruch ein. Dann entscheidet die Widerspruchsbehörde.

Beste Grüße
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 29. Januar 2019 | 16:01

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