Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n). Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Frage(n) auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt.
Wird in einem Übergabeprotokoll festgehalten, dass die Mieträume einwandfrei und in vertragsgemäßem Zustand vom Mieter zurückgegeben wurden, so liegt hierin in der Regel ein negatives Schuldanerkenntnis des Vermieters. Diese „ Präklusionswirkung “ gilt auch für solche Mängel, die nur von einem Fachmann erkennbar sind, da Sinn und Zweck eines solchen Protokolls nicht nur die Verteilung der Beweislast, sondern auch die Vermeidung weiteren Streits über das Vorhandensein von Schäden am Mietobjekt ist ( LG München I Urt.v. 25.09.2002 – 15 S 22038/01 – NZM 2003,714 ).
Außerdem hat der Teppich einen von Ihnen nicht zu vertretenden Vorschaden aufgewiesen.
Dem Vermieter obliegt eine Vorleistungspflicht zur Beseitigung der Vorschäden, das heißt er hat die baulichen Voraussetzungen für eine sachgemäß Renovierung zu schaffen ( KG GE 2004, 297 ).
Alle in allem sollten Sie daher bezüglich des Teppichs weder bezahlen noch renovieren. Auch Ihre Haftpflichtversicherung wird wahrscheinlich keinen anderen Standpunkt einnehmen.
Sollte der Vermieter weiter auf seinen Standpunkt bestehen, so rate ich eine Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich im Rahmen dieses Forums eine Nachfrage zu richten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
-----------------
Austraße 9 ½
89407 Dillingen a.d.Donau
Tel./Fax.: 09071-2658
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Wird in einem Übergabeprotokoll festgehalten, dass die Mieträume einwandfrei und in vertragsgemäßem Zustand vom Mieter zurückgegeben wurden, so liegt hierin in der Regel ein negatives Schuldanerkenntnis des Vermieters. Diese „ Präklusionswirkung “ gilt auch für solche Mängel, die nur von einem Fachmann erkennbar sind, da Sinn und Zweck eines solchen Protokolls nicht nur die Verteilung der Beweislast, sondern auch die Vermeidung weiteren Streits über das Vorhandensein von Schäden am Mietobjekt ist ( LG München I Urt.v. 25.09.2002 – 15 S 22038/01 – NZM 2003,714 ).
Außerdem hat der Teppich einen von Ihnen nicht zu vertretenden Vorschaden aufgewiesen.
Dem Vermieter obliegt eine Vorleistungspflicht zur Beseitigung der Vorschäden, das heißt er hat die baulichen Voraussetzungen für eine sachgemäß Renovierung zu schaffen ( KG GE 2004, 297 ).
Alle in allem sollten Sie daher bezüglich des Teppichs weder bezahlen noch renovieren. Auch Ihre Haftpflichtversicherung wird wahrscheinlich keinen anderen Standpunkt einnehmen.
Sollte der Vermieter weiter auf seinen Standpunkt bestehen, so rate ich eine Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich im Rahmen dieses Forums eine Nachfrage zu richten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
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