Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
5 Jahre § 79 Absatz 3 Nr. 4 StGB. Wenn Sie sich in einem Land befinden, dass nicht ausliefert, kann einmalig um die Hälfte also um 2 Jahre 6 Monate verlängert werden § 79b StGB.
Die deutschen Behörden können die Behörden des anderen Landes auffordern, Sie zu verhaften und auszuliefern. Innerhalb der EU sehe ich da keine grundsätzlichen Probleme, wenn bekannt ist, wohin Sie fliehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
5 Jahre § 79 Absatz 3 Nr. 4 StGB. Wenn Sie sich in einem Land befinden, dass nicht ausliefert, kann einmalig um die Hälfte also um 2 Jahre 6 Monate verlängert werden § 79b StGB.
Die deutschen Behörden können die Behörden des anderen Landes auffordern, Sie zu verhaften und auszuliefern. Innerhalb der EU sehe ich da keine grundsätzlichen Probleme, wenn bekannt ist, wohin Sie fliehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen