Fitnessvertrag nach Vertragsablauf kündigen

| 20. September 2014 21:48 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


18:50
Hallo,
folgender Fall:

Herr C. hat seit zehn Jahren (Beginn 09.2004) einen Vertrag mit einem Fitnessstudio. Der Vertrag begann mit einer Laufzeit von 1,5 Jahren und hat sich jeweils um die ursprüngliche Laufzeit verlängert. Der Vertrag weist folgende Laufzeitmöglichkeiten aus: 3Jahre, 2 Jahre, 1,5 Jahre, 1 Jahr, 0,5 Jahre, 0,25 Jahre.
Der Vertrag verlängert sich um die ursprüngliche Laufzeit, wenn der Vertrag nicht 4 Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird. D.h. der Vertrag lief jetzt bis März 2016.
Jetzt möchte Herr C. den Vertrag gerne kündigen, hat aber die Frist verpasst.
Verlängert sich der Vertrag jetzt um die 1,5 Jahre oder kann Herr C. den Vertrag zum
12.03.2015 kündigen (Gesetzliche Verlängerung nicht länger als 6 Mon
ate)? oder evtl. sogar früher?
Oder muss Herr C. die 1,5 Jahre laufen lassen und zum Ende der neuen Laufzeit kündigen?
Herr C. ist nicht krank und zieht auch nicht um!

Schon mal vielen Dank für ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
T.


Einsatz editiert am 20.09.2014 21:56:19
20. September 2014 | 22:51

Antwort

von


(2757)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine gesetzliche Regelung, dass die automatische Verlängerung maximal 6 Monate betragen darf, gibt es nicht. Zwar verbietet § 309 Nr.9 b) BGB eine AGB-Klausel mit einer stillschweigenden Verlängerung von mehr als einem Jahr. § 309 Nr.9 BGB ist aber nicht anwendbar auf Gebrauchsüberlassungsverträge, bei denen das mietvertragliche Element überwiegt wie z.B. Fitness- bzw. Sportstudioverträge, sofern diese den Verwender der AGB nicht dazu verpflichten, den Kunden fortlaufend anzuleiten bzw. zu beraten und zu beaufsichtigen.

Allerdings unterliegen solche Verlängerungsklauseln in AGB von Fitnessstudios der allgemeinen Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB. Bei der ergänzenden Prüfung nach § 307 BGB ist auf die Belastungen des Kunden durch die Vertragsbindung abzustellen. Ist aber nicht nur ein geringer monatlicher Beitrag zu zahlen, sondern stellt sich die Vertragsverlängerung als spürbare finanzielle Belastung heraus, betrachten die Gerichte automatische Verlängerungen von über einem Jahr regelmäßig für unzulässig. Dies gilt insbesondere, wenn der Verlängerungszeitraum nicht kürzer ist als die ursprüngliche Vertragslaufzeit. Es ist daher zu vermuten, dass in Ihrem Fall die Verlängerungsklausel um die ursprüngliche Vertragslaufzeit von 1,5 Jahren einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten wird.

Ist die Verlängerungsklausel unwirksam, kann der Vertrag grundsätzlich jederzeit mit der vereinbarten Kündigungsfrist von 4 Wochen gekündigt werden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 21. September 2014 | 17:18

Sehr geehrter Herr Anwalt,

Habe ich sie richtig verstanden:

Da sich der Vertrag von Herr C. nicht kürzer als der Basisvertrag automatisch verlängert ( Basis zu Beginn 1,5 Jahre, kürzer wäre dann 1 Jahr)
sondern um den gleichen Zeitraum, kann Herr C. mit einer 4 Wochen Frist den Vertrag kündigen.

Mit freundlichen Grüßen
T.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. September 2014 | 18:50

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Eine eindeutige gesetzliche Regelung gibt es in Hinblick auf Fitnessverträge zwar wie oben ausgeführt nicht. Die Rechtsprechung tendiert aber dazu, Verlängerungsklauseln von mehr als einem Jahr bzw. nicht kürzer als die erstmalige Vertragslaufzeit für unwirksam zu erklären. Hierauf sollten Sie sich gegenüber dem Fitness-Studio berufen, dabei auch auf Paragraph 309 Nr. 9 BGB verweisen und unter Einhaltung der regulären Kündigungsfrist kündigen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 21. September 2014 | 17:23

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 21. September 2014
5/5.0

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