Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Als erstes ist festzustellen, dass die von Ihnen zitierte, in den AGB enthaltene Vertragsklausel, wonach Ihnen im Falle einer Vertragsverletzung eine Vertragsstrafe auferlegt wird, wahrscheinlich wirksam ist, da sie m.E. weder unverhältnismäßig noch überraschend ist.
Fraglich ist jedoch, ob der vorliegende Sachverhalt von dieser Klausel erfasst wird. Dies hängt davon ab, wie das Wort "ermöglicht" auszulegen ist. Unproblematisch einschlägig wäre diese Klausel, wenn Sie vorsätzlich gehandelt hätten, indem Sie beispielsweise einem Freund, der kein Mitglied des Mitness-Studios ist, Ihren Transponder geliehen hätten, damit er trainieren kann. Damit ist der Fall jedoch nicht vergleichbar. Schließlich sind Sie zwar mitursächlich geworden (ohne dass Sie das Studio betreten hätten, hätte sich der Vorfall ja nicht ereignen können), jedoch aben Sie nicht aktiv mitgewirkt.
Ich bin der Ansicht, dass hinsichtlich der einen Person, die das Studio sofort wieder verlassen hat, keine Vertragsstrafe gerechtfertigt ist, da hier die o.g. Klauselnicht einschlägig ist. Diese Person hat nicht trainiert und somit keine "Leistungen in Anspruch genommen". Daher sind diese 250 € zu Unrecht geltend gemacht worden.
Hinsichtlich der anderen 250 € bezüglich der Person, die trainierte, dürfte es sich um einen Grenzfall handeln. Der Vorwurf, der Ihnen hier gemacht werden kann, besteht in Unterlassen, da Sie es unterlassen haben, diese Person zur Rede zu stellen oder, da keine Aufsicht anwesend war, die Polizei zu rufen. Fraglich ist jedoch, ob dieses Unterlassen pflichtwidrig war, ob Sie also eine Pflicht gehabt hätten, tätig zu werden. Hier kommt es auf weitere Umstände an: Hätten Sie die Personen gekannt, würde ich es für zumutbar halten, sie zur Rede zu stellen. Wäre kurze Zeit später eine Aufsicht erschienen, hätte man von Ihnen sicherlich eine Meldung erwarten können. Dadurch dass jedoch keine Aufsicht zugegen war, halte ich hier ein Mitverschulden des Studios für gegeben. Ich bin daher im Ergebnis der Ansicht, dass Ihr Verhalten eine Vertragsstrafe nicht rechtfertigt, dieses kann jedoch juristisch auch anders gesehen werden. Wie ein entsprechender Rechtsstreit ausgehen würde, kann ich daher nur schwer prognostizieren.
Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, sollten Sie einen Rechtsstreit daher nach Möglichkeit vermeiden. Sie sollten die Vertragsstrafe aber auch nicht einfach hinnehmen (dafür sind 500 € auch einfach zu viel Geld).
Ich gebe Ihnen den Rat, den Betrag durch Ihre Bank zurückbuchen zu lassen. Sollte dies nicht mehr möglich sein, sollten Sie das Fitness-Studio zur Rückzahlung auffordern. Sie sollten der Gegenseite mittelen, wieso Sie es nicht einsehen, eine Vertragsstrafe zu zaheln. Sicherlich wird die Gegenseite auch nicht einfach nachgeben. Daher sollten Sie versuchen, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, wonach Sie bereit sein sollten, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, einen geringeren Betrag zu zahlen, wenn das Studio dann von weiteren Schritten gegen Sie absieht. In Anbetracht der mir bekannten Umstände halte ich max. 100 € für angemessen.
Sollten Sie im Fortgang dieser Angelegenheit einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen (oder gerichtlichen) Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen wollen, können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden. Der hier getätigte Einsatz würde dann auf die weiter entstehenden Kosten angerechnet werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben. Ansonsten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Abschließend möchte ich Sie bitten, diese Antwort zu bewerten, damit dieses Forum für andere Nutzer transparenter wird.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Bitte teilen Sie mir doch noch mit, ob es unter den o.g. Bedingungen rechtens ist, dass das Geld mit sofortiger Wirkung von meinem Konto abgebucht werden kann.
Zitat AGB: "Der hiermit vereinbarte Betrag von 250,--EUR wird vom Konto abgebucht"
Meine Zahlungsweise hingegen ist lt. Vertrag "virteljährlich".
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Eine abschließende Bewertung dieser Frage ist nicht möglich, ohne sämtliche Vertragsbedingungen vorliegen zu haben.
Ich gehe davon aus, dass sich die Vereinbarung der vierteljährlichen Zahlungsweise auf die regelmäßig zu erbringenden Zahlungen (also die Mitgliedschaftsbeiträge) erstreckt. Unterstellt, dass die Vertragsstrafe rechtmäßig erfolgt wäre, wäre es dann zulässig, diese als einmalige Zahlung sofort - mit Rechnungslegung - einzuziehen, sofern Sie mit Vertragsschluss eine Einzugsermächtigung erteilt haben, die nicht bloß auf die Beitragszahlungen beschränkt ist. Dies kann dem Rechtsgedanken des § 271 I BGB entnommen werden, wonach ein Gläubiger vom Schuldner die ihm gegührende Leistung im Zweifel sofort verlangen kann, solange nichts Abweichendes vereinbart ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt