Firmierung Einzelunternehmen/AGB in Werbung

| 2. August 2006 11:12 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe mich als Einzelunternehmer im Bereich Reisevermittlung/Reiseveranstaltung nebenerwerblich selbständig gemacht und firmiere seitdem unter XY + Familienname. Ich habe
folgende 3 Fragen:

Diese Firmierung passt für den Bereich Reisevermittlung sehr gut, allerdings würde ich für die eigene Reiseveranstaltung lieber unter XY1 + Familienname firmieren.

Ist soetwas zulässig? Ich bin zur weiteren Information nicht im HRG eingetragen und muss nur eine EÜR machen.

Auf meiner Internetseite biete ich als Vermittler Angebote von Reiseveranstaltern an, die immer vorbehaltlich Zwischenverkauf sind. Reicht dieser Hinweis als generelle Aussage das die Angebote vorbehaltlich Zwischenverkauf sind im Impressum aus oder muss er immer pro Angebot angegeben werden?

Ich möchte einen Katalog mit meinen "Vermittlungsangeboten" erstellen. Darin sollen neben allgemeinen Dingen gezielte Ferienanlagen mit Preisen bewerben. Muss ich in diesen Katalog meine allgemeinen Vermittler AGB aufführen oder reicht der Hinweis, das diese gelten und auf meiner Homepage zu finden sind.

Für Ihre Rückmeldung vielen Dank schon im Voraus






-- Einsatz geändert am 02.08.2006 12:48:02
2. August 2006 | 13:44

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail: mail@anwaltskanzlei-dotterweich.de
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworte:

1)
Zunächst sollten Sie, um einer möglichen Abmahnung wegen des Namens Ihres Unternehmens zu entgehen, beim Deutschen Patent- und Markenamt in München anfragen. Wenn von dort keine Bedenken bestehen, können Sie Ihr Unternehmen unter der beabsichtigten Firma (Ihrem Handelsnamen) betreiben. Grundsätzlich sind Sie in der Wahl des Firmennamens frei.

2)
Um vor etwaigen Regressansprüchen sicher zu sein, sollten Sie den Vorbehalt des Zwischenverkaufes bei jedem einzelnen Angebot deutlich machen. Die Nennung allein im Impressum reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Vielmehr sollten Sie bei all Ihren Schritten die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) sowie natürlich die Regelungen zur Abfassung von AGB (§§ 305 ff. BGB) und die hierzu ergangene Rechtsprechung beachten. Sie sollten bei der Verwendung von Bestellformularen Ihr Augenmerk darauf legen, dass in der Nähe der Unterschrift des Kunden eine diesbezügliche Mitteilung niedergeschrieben ist.

3)
Da der stoffliche Katalog von Ihrem Internetangebot getrennt ist, sollten Sie die AGB wegen § 305 Abs. 2 BGB unbedingt auch dort veröffentlichen. Ansonsten könnte der Kunde einwenden, er habe z.B. keinen Internetanschluss und konnte deshalb keine Kenntnis von diesen nehmen. Dies hätte für Sie ggf. nachteilige Folgen, da Ihre Bedingungen wegen § 306 BGB keine Anwendung finden würden, wobei der Vertrag an sich wirksam bliebe.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Anfrage beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 2. August 2006 | 14:23

Sehr geehrter RA Böhler,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe noch eine Nachfrage zu Punkt 1, habe ich glaube ich missverständlich ausgedrückt: Ist eine Firmierung mit BEIDEN Namen als Einzelunternehmer möglich, also parallel XY für Vermittlung und XY1 für Veranstaltung?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. August 2006 | 14:34

Sehr geehrter Fragesteller,

ich habe Sie wirklich missverstanden und habe den Text so gedeutet, dass Sie Ihr Unternehmen umbenennen wollen.

Im Hinblick auf Ihre Nachfrage ist festzustellen, dass Sie sich hier in handels- und steuerrechtliche Schwierigkeiten begeben könnten, da Sie nur EIN Unternehmen unter derselben Firma führen dürfen. Allerdings können Sie grundsätzlich beliebig viele Unternehmen gründen und diese miteinander kooperieren lassen. Beachten Sie, dass Sie die EÜR für beide Unternehmen getrennt vornehmen müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

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