Firmenwagennutzung durch Chef

| 17. Februar 2024 10:18 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Zusammenfassung

Mandantin ist der unrechtmäßigen Nutzung ihres Firmenwagens ausgesetzt. Die Nutzung kann, sofern vertraglich entsprechend geregelt, dem Arbeitgeber untersagt werden und entsprechende Schäden sind auch von dem zu tilgen, der sie verursacht hat.

Sehr geehrtes Team,

ich fahre beruflich und privat einen Firmenwagen mit der 1%- Regelung. Anstatt einer Lohnerhöhung hatte ich damals den Wagen von meiner Chefin bekommen. Der Wagen war nur für mich bestimmt. Letztes Jahr ist sie insolvent gegangen und wir haben eine neue Geschäftsführung bekommen, die alle Verträge übernommen hat. Die Geschäftsführung ist aber nur auf Papier die Inhaberin , das eigentliche Tagesgeschäft leitet ihr Mann. Er ist weder angestellt bei uns , noch ist er Gesellschafter der GmbH. Er ist „nur" da und gibt die Anweisungen.
Er hat auch kein Auto und nutzt meinen Firmenwagen mit Vorliebe. Als ich den Wagen letztes Mal für den TÜV abgeben musste, habe ich ihn erst nach 10 Tagen wieder bekommen weil mein „Chef" ihn privat genutzt hatte und er danach auch keinen TÜV hatte. Mitte dieser Woche habe ich den Wagen abgegeben für einen kurzen Termin zum Reifenwechsel und schließendem TÜV Termin. Danach habe ich bis heute nichts mehr gehört, meine Nachrichten und Anrufe werden ignoriert. Habe dann aber durch Zufall meinen Firmenwagen mit meinem Chef durch die Gegend fahren sehen . Danach sah ich das Auto mit einem Kollegen darin und einer Klientin ( Wir bieten im Unternehmen auch Fahrdienste für ältere Menschen an).
Aktuell steht das Auto an einer Straße in unserer Stadt, weiterhin ohne TÜV natürlich. Es wurde wahrscheinlich mal wieder durch meinen „Chef" genutzt weil er kein eigenes Auto hat.
Muss ich den Wagen an meine Kollegen / meinen Chef abgeben oder kann mir das Auto nichtssagend abgenommen werden?
Zudem hat eine Kollegin mit dem ausgeliehenen Auto einen Unfall (Blechschaden) verursacht der nicht repariert werden soll und ich wiederum auch die Schuldige am Ende sein soll. Muss sowas nicht repariert werden? Ich habe auch angeboten den Firmenwagen zurückzugeben gegen eine Nutzungsentschädigung. Werde aber ja wie gesagt ignoriert. Ich war diese Woche krank (Corona) und höre nur von meinen Kollegen dass mein „Chef" sagt welch schlechte Führungskraft ich bin weil ich mich krankgemeldet habe und dass ich unfähig sei. Ich bin verantwortlich für 30 Mitarbeiter die das anders sehen , aber ich werde von ihm wirklich fertig gemacht. Leider hänge ich sehr an den Klienten da ich mir alles selbst aufgebaut habe.
Vielleicht können Sie mir einen Rat geben.
Im Voraus besten Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,

Ich möchte unter den von Ihnen angegebenen Informationen die Frage wie folgt beantworten:

Ihre Situation umfasst mehrere rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Arbeitsrecht, Nutzung von Firmenfahrzeugen nach der 1%-Regelung und Umgang mit Schäden an Firmenfahrzeugen.

Nutzung des Firmenwagens
Die 1%-Regelung ist eine steuerrechtliche Vereinfachungsregelung zur Bewertung der privaten Nutzung eines Firmenwagens. Wenn Ihr Arbeitsvertrag oder eine separate Vereinbarung die Nutzung des Fahrzeugs für Sie persönlich vorsieht, dann haben Dritte (einschließlich des nicht angestellten Ehemanns der Geschäftsführung) grundsätzlich kein Recht, das Fahrzeug ohne Ihre Zustimmung zu nutzen. Die Nutzung des Fahrzeugs durch Unbefugte könnte eine Verletzung Ihrer vertraglichen Rechte darstellen.

Anspruch auf das Fahrzeug
Solange die Vereinbarung über die Nutzung des Firmenwagens besteht und von Ihnen nicht gekündigt wurde, haben Sie grundsätzlich das Recht auf die Nutzung des Fahrzeugs gemäß den vertraglichen Bedingungen. Eine einseitige Änderung dieser Bedingungen durch die Arbeitgeberseite, wie die Entziehung des Fahrzeugs für private Zwecke des Ehemanns der Geschäftsführerin, ist ohne Ihre Zustimmung oder ohne vorherige Änderungskündigung des bestehenden Vertrags in der Regel nicht zulässig.

Schäden am Firmenfahrzeug
Schäden am Firmenfahrzeug, die während der beruflichen Nutzung entstehen, sind in der Regel durch die Versicherung des Fahrzeugs oder durch den Arbeitgeber zu tragen. Eine Reparatur sollte erfolgen, um den Wert und die Sicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten. Wenn ein Schaden während einer nicht autorisierten Nutzung entstanden ist, könnte die Person, die das Fahrzeug genutzt hat, haftbar gemacht werden. Ihre Verantwortlichkeit für Schäden, die Sie nicht verursacht haben, ist grundsätzlich auszuschließen, insbesondere wenn Sie die Nutzung des Fahrzeugs durch andere nicht genehmigt haben.

Vorgehensweise
• Kommunikation mit der Geschäftsführung: Es wäre ratsam, das Problem schriftlich bei der Geschäftsführung anzusprechen, unter Hinweis auf die vertraglichen Vereinbarungen und die unautorisierte Nutzung des Fahrzeugs.
• Rechtsberatung: Angesichts der Komplexität Ihrer Situation, einschließlich der unautorisierten Nutzung Ihres Firmenwagens und der Beschuldigungen gegen Sie, wäre es empfehlenswert, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Dieser kann Sie spezifisch beraten und bei der Durchsetzung Ihrer Rechte unterstützen. Vor dem Hintergrund des von ihnen beschriebenen Verhaltens ihres Arbeitgebers/Chefs es ist unwahrscheinlich, dass dieser auf ihre schriftlichen Aufforderungen eingehen wird, so dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erfolgversprechender erscheint.
• Dokumentation: Halten Sie alle relevanten Informationen, Kommunikationen und Ereignisse schriftlich fest. Dies kann bei rechtlichen Schritten hilfreich Und auch notwendig sein.

Bezüglich der Aussagen, dass sie unzuverlässig sein, wären ebenfalls strafrechtliche Erwägungen mit einzubeziehen. Sofern es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, würde dies den Straftatbestand der Verleumdung nach § 187 StGB erfüllen.

Abschließend rate ich Ihnen folgende Vorgehensweise:
Sie sollten zunächst ihren Vertrag auf die von mir beschriebenen Regelungen überprüfen. Sollten die Regelungen zu ihren Gunsten sein, sollten sie ihren Arbeitgeber schriftlich abmahnen, indem Sie den Arbeitgeber auffordern, die weitere Nutzung des Fahrzeugs zu unterlassen und gleichzeitig den Arbeitgeber auffordern den am Fahrzeug entstandenen Schaden zu beseitigen. Sollte der Arbeitgeber dem nicht nachkommen, wäre anwaltliche Hilfe zu empfehlen.

Perspektivisch wäre es auch möglich unter Mitnahme der Klienten, sich von ihrem Arbeitgeber zu lösen und das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Dies müsste jedoch arbeitsrechtlich so geregelt werden, das in einem entsprechenden Aufhebungsvertrag diese Vorgehensweise geregelt wird.

Bitte beachten Sie auch, dass diese Antwort nur eine erste rechtliche Einschätzung darstellt und eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen kann. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
Fritz Fell-Bosenbeck, Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 17. Februar 2024 | 12:11

Vielen Dank für Ihre ausführliche Auskunft. Mein Vertrag (bzw. Eine Ergänzung zum Vertrag) besagt dass ich das Auto nutzen darf .
Dürfte ich mir den Wagen mit meinem Zweitschlüssel wieder nach Hause holen ? Mein Chef hat wiederholt nicht auf meine Anrufe reagiert …

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Februar 2024 | 12:28

Auch wenn Sie grundsätzlich das Recht haben, das Fahrzeug zu nutzen, könnte das eigenmächtige Wiederholen des Fahrzeugs mit einem Zweitschlüssel zu Konflikten führen, insbesondere wenn Ihr Vorgesetzter oder die Geschäftsführung dies als unautorisierte Handlung ansieht. Dies könnte zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen oder sogar zu Vorwürfen einer unrechtmäßigen Aneignung führen, auch wenn letzteres bei einer bestehenden Nutzungsberechtigung rechtlich nicht haltbar sein dürfte.

Rein rechtlich betrachtet dürfte der Besitz Ihres Chefs widerrechtlich sein und verbotene Eigenmacht darstellen, § 858 BGB. Nach § 859 BGB hätten Sie ein Selbsthilferecht, dass die Nutzung des Zweitschlüssels einschließen könnte. Bitte beachten Sie jedoch, dass dies extrem einzelfallabhängig ist und nicht pauschal beantwortet werden kann.

Ich würde Ihnen weiterhin empfehlen, zunächst ein schriftliche Abmahnung zu stellen, bevor Sie "Tatsachen" schaffen.

Bewertung des Fragestellers 19. Februar 2024 | 10:26

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