vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie nehmen zutreffend an, dass Ihre Kündigung der Zustimmung der betreffenden Arbeitsschutzbehörde bedarf. Eine ohne diese Zustimmung vorgenommene Kündigung wäre nichtig. Das Zustimmungsverfahren dauert einige Wochen. Unter den geschilderten Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Zustimmung auch erteilt wird. Sofern Ihr Arbeitgeber die Zustimmung zwischenzeitlich beantragt hat, werden Sie in Kürze von der zuständigen Behörde die Möglichkeit erhalten, zu dem Antrag Ihres Arbeitgebers Stellung zu nehmen. Es ist daher nicht ungewöhnlich, dass Sie bislang Ihre Kündigung nicht erhalten haben.
Augenblicklich können Sie im Hinblick auf die Kündigung daher nur abwarten. Sofern sich Ihr Arbeitgeber mit seinen Lohnzahlungen bereits in Verzug befinden sollte, bestände die Möglichkeit, diese vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen. Ob dies wirtschaftlich sinnvoll ist, kann ich jedoch nicht beurteilen.
Ich rate Ihnen daher, sich zunächst mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen und zu fragen, ob ein erforderliches behördliches Verfahren eingeleitet wurde und ob sie noch mit Gehaltszahlungen rechnen können. So erhalten Sie wenigstens ein wenig Planungssicherheit.
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Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Hallo,
nun habe ich direkt beim AG nachgefragt und folgende Aussage bekommen. Ja man hat wohl bei der Behörde beantragt daß man mir Kündigen darf (Bisher hat sich diese nicht bei mir gemeldet). Soweit sogut (oder auch nicht). Was mir allerdings zu denken gibt ist diese Aussage: Man wird die Unternehmung beenden (keine Insolvenz anmelden sondern aus Altergründen aufhören O-Ton). Ich werde keine Bezüge bekommen und soll mir vom Arbeitsamt in 3 Monaten Insolvenzgeld beantragen. Es geht hier um die Bezüge für immerhin 3 Monate (27.07. also vorher 7 Wochen nachher 8 Wochen Mutterschutz). Zahl das AA denn Insolvenzgeld wenn gar keine Insolvenz vorliegt? Warum zahlt er nicht wenn keine Insolvenz vorliegt? Bin total verzweifelt, was kann ich denn nun tun?
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Insolvenzgeld wird nur im Falle einer Insolvenz bezahlt. Ob die Voraussetzung einer Insolvenzeröffnung (oder Ablehnung mangels Masse) gegeben sind, prüft das zuständige Insolvenzgericht nach Antragstellung durch Ihren Arbeitgeber. Sie könnten zunächst die Begründung Ihres Arbeitgebers der Arbeitsschutzbehörde gegenüber abwarten, die Ihnen in Kürze zugehen sollte.
Es bestehen darüber hinaus zwei Möglichkeiten: Sie klagen gegen Ihren Arbeitgeber auf Zahlung der rückständigen Bezüge (hier tragen Sie jedoch das Kostenrisiko selbst) oder Sie beantragen Insolvenzgeld (wodurch Ihnen keine Kosten entstehen). Sollte letzteres abgelehnt werden, etwa weil bereits keine Insolvenz beantragt wurde, so bleibt es nach wie vor möglich, Ihren Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht auf Lohnzahlung zu verklagen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt