Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient, § 358 Abs. 3 BGB.
Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist, § 358 Abs. 2 BGB.
Dem Darlehensnehmer steht gem § 495 BGB bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
Die Widerrufsrfrist beträgt 14 Tage nach Vertragsschluss, wenn die erforderlichen Pflichtangaben enthalten sind.
Nachdem Sie den Darlehensvertrag widerrufen haben, sind Sie auch nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Sehr geehrter Herr Richter,
vielen Dank für ihre schnelle und ausführliche Antwort zu meiner Frage.
In unserem Fall haben wir erst garkeinen Darlehensvertrag abschließen können, da die Bank des Möbelhauses unsere Bonität als zu niedrig eingestuft hat. Wir haben keinen Darlehensvertrag unterschrieben. Ist die Vorgehensweise in diesem Fall die Selbe? Widerrufen des Kaufvertrags (ohne Zahlung einer vom Möbelhaus geforderten Storno-Gebühr) da der dafür vorgesehene Darlehensvertrag nicht zustanden gekommen ist?
Besten Dank.
Danke verstehe,
nein in diesem Fall liegt kein verbundener Vertrag vor. Es handelt sich hier vielmehr um einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nach §313 BGB.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Der Rücktritt ist daher ohne Stornogebühr möglich.
Beste Grüße
RA Richter