Feuchtigkeitsschaden im UG einer Eigentumswohnung
7. Juli 2005 11:37
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Preis:
30€
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
in unter 1 Stunde
Wir bewohnen ein 6 Familienhaus /ETW. Unsere Wohnung befindet sich im EG und UG mit separatem Eingang (Haus im Haus Prinzip). Wobei wir geregelt haben, dass wir Schäden an unserer eigenen Haustür und an unserer im Nachbarkeller befindlichen Hebeanlage (die nur durch uns alleine genutzt wird) selbst tragen müssen. Selbstredend sind Schönheitsreparaturen in der Wohnung. Ansonsten würden Reparaturen so gehandhabt, wie es in einer WEG üblich ist.
Nun ist in unserem Schlafzimmer (UG) vor ca. 6 Wochen ein Wasserschaden aufgefallen. Unsere, nur durch uns genutzte Waschküche befindet sich neben dem Schlafzimmer.
Nachdem zwischenzeitlich ein Installateur und ein Bauunternehmer sich den Schaden angesehen und auch schon eine Wand geöffent haben, ist die Schadenursache immer noch nicht geklärt. Jetzt soll eine Rohrreinigungsfirma mir einer Kamera unser Abwasserrohr von der darüberliegenden Küche ausleuchten und eine eventuelle Verstopfung feststellen.
Der Installateur schlägt aber auch vor, sämliche Fliesen vom Boden und einigen Wänden der Waschküche zu entfernen, um so die Ursache und das Ausmaß festzustellen. Das Abwasserrohr verläuft dann in die Gemeinschaftswaschküche im Haupthaus. Ob es noch von anderen Parteien genutzt wird, ist unklar.
So wie es jetzt aussieht, kann es hier zu einigen Kosten kommen. Abgesehen davon, dass das Schlafzimmer renoviert werden muss und anschließend die Waschküche wieder hergestellt werden soll.
Wer trägt denn hier die anfallenden Kosten und ist dies eventuell ein Versicherungsschaden?
Sehr geeherter Ratsuchender,
es kann ein Versicherungsschaden sein. Dieses hängt davon ab, welche Versicherungen bestehen und welches Risiko versichert ist.
Da Sie nach den Versicherungsverträgen die Obliegenheit haben werden, einen Versicherungsfall unverzüglich zu melden, empfehle ich zunächst, dieses bei den Versicherungen sofort zu machen. Bestehen meherere Versicherungen -wovon ich eigentlich ausgehe, aber so nicht überprüfen kann- sollten Sie vorsorglich den Schaden überall melden.
Gibt es einen Verwalter, wird dieser Ihnen die Versicherung nennen können (und müssen), wobei ich davon ausgehe, dass dieser von Ihnen schon informiert worden ist. Das sollten Sie ansonsten sofort nachholen, auch hinsichtlich der Frage, ob die Kosten aus der Instandhaltungsrücklage getragen werden. Auch wird der Verwalter nach
§ 27 WEG die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen.
Da Sie nur für Haustür und Hebeanlage die Kostenlast übernommen haben, wird ansonsten die Eigentümergemeinschaft nach
§ 16 WEG in Verbindung mit
§ 21 WEG die Kosten der Reparatur zu tragen haben. Aber auch insoweit kommt es vorrangig auf die Teilungserklärung an, die Sie daraufhin noch einmal lesen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylia True-Bohle