Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Aus dem von Ihnen geschilderten Wortlaut, sofern es sich um den originalwortlaut handelt, ergibt sich eine Auflage die Schwestern innerhalb von 3 Jahren zu gleichen Teilen auszuzahlen. Eine jährliche Auszahlung kann ich dem nicht entnehmen. Ist der Originalwortlaut anders als von Ihnen wiedergegeben? Ansonsten wäre eine Auszahlung zum Ende der drei Jahre möglich.
Nach § 2194 BGB kann der Anspruch aus der Auflage nur durch Vollziehungsberechtigte (notfalls auch im Klageweg) geltend gemacht werden. In Frage kämen hier die Tanten. Diese sind nicht dazu verpflichtet.
Sollte der Originalwortlaut (!) die jährliche Auszahlung vorgeben, so wäre eine entsprechende Verzichtserklärung der Tanten, mit den von Ihnen genannten Kriterien von Vorteil.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Boukai,
vielen Dank für Ihre Antwort. Gestatten Sie mir jedoch die folgende Verständnisfrage:
Zu Ihrer Frage:
Der Originalwortlaut besagt, daß beginnend im Jahr des Todes und in den beiden darauf folgenden Jahren die Schwestern jeweils zu einem Drittel abgefunden werden müssen.
Ich verstehe Sie dahingehend, daß von der testamentarisch vorgegebenen Zahlungsmodalität abgewichen werden kann und dies in einer Verzichtserklärung der Schwestern für das Jahr 2007 schriftlich festgehalten werden sollte.
Ich verstehe außerdem, daß man über eine Verzichtserklärung auch die Auszahlung innerhalb der testamentarisch festgelegten drei Jahre aufheben und weiter nach hinten schieben kann, um die oben beschriebene Wertsteigerung in 4 Jahren allen Erben zukommen zu lassen. Wie sieht es jedoch aus, wenn diese Verzichtserklärung nur von einer Schwester nicht unterzeichnet wird, wird diese dann von den anderen "überstimmt", ist deren eventueller Wunsch nach einer sofortigen (und somit deutlich niedrigeren) Auszahlung damit hinfällig?
Vielen Dank vorab und Gruß, schöne Feiertage
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
wie erwähnt kann nur der jeweilige Vollzugsberechtigte den Anspruch aus der Auflage durchsetzen. Damit könnte auch nur diejenige Begünstigte gegen die Erbin vorgehen, die nicht eine entpsrechende Erklärung unterschreibt.
Die Schwestern sind separat zu betrachten. Jede trifft ihre Entscheidung selbst. Es bedarf keiner genmeinsamen Erklärung oder Unterschrift. Die Abweichung von der Auflage ist letztlich reine Vereinbarungssache, sollte jedoch sicherheitshalber schriftlich fixiert werden. Die Parteien sind hier absolut frei. Wenn die Schwestern später, nur teilweise oder gar nicht ausgezahlt werden möchten, so kann dies alles vereinbart werden.
Vielen Dank für die Klarstellung bezüglich des Originalwortlautes. Demnach ist wie von Ihnen ursprünglich angenommen eine jährliche Auszahlung fällig wenn keine Vereinbarung getroffen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt