21. Oktober 2024
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16:11
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Außenfenster bzw. deren äußere Teile wie Fensterrahmen und Verglasung gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Ein Austausch ist daher tatsächlich nur nach vorherigem Beschluss der Eigentümergemeinschaft zulässig. Der Verwalter ist grundsätzlich auch nur verpflichtet, einmal im Jahr eine Versammlung einzuberufen. Hiervon gibt es aber Ausnahmen, siehe § 24 Absatz 2 WEG:
Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im Übrigen dann einberufen werden, wenn dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.
Wenn es in den Vereinbarungen der Eigentümer keine entsprechenden Ausnahmen für diesen Fall gibt, müssten Sie versuchen, andere Ihnen wohlgesonnene Eigentümer von der Notwendigkeit einer zusätzlichen Versammlung zu überzeugen und so über die Mindestvoraussetzung von einem Viertel der Eigentümer für den Antrag zu kommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking