Fenstertausch Eigentumswohnung (Wohnungseigentümergesellschaft)

21. Oktober 2024 15:30 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich besitze seit September dieses Jahres eine Eigentumswohnung in einer Wohnungseigentümergesellschaft. Aktuell wird die Wohnung saniert und im Zuge dessen sollen auch die alten Holzfenster durch neue Kunststofffenster, in derselben Bemaßung und Farbe, in Eigenleistung ersetzt werden.

In meiner Wohnung sind bereits 2 Kunststofffenster vom Vorbesitzer getauscht worden, des Weiteren umfasst das Wohnhaus bereits über mehrere Wohnungen, die über "neue" Kunststofffenster verfügen.

Bezüglich dem Fenstertausch habe ich die Hausverwaltung informiert, die Antwort lautete wie folgt:
"Die Fenster können nur mit einem Beschluss ausgetauscht werden.
Unabhängig davon, ob diese identisch zu den anderen sind.
Sie müssen hierfür bis zur nächsten Eigentümerversammlung warten und den Antrag stellen.
Eine Zweitversammlung in diesem Jahr ist nicht möglich".

Gemäß den Protokollen der vergangenen Eigentümerversammlungen finden diese entweder im April, oder im März statt.

Nun zu meiner Frage:
Nach aktuellem Standpunkt muss ich fünf bis sechs Monate warten, bis mein Vorhaben eventuell abgestimmt und genehmigt wird. Die Äußerungen sind für mich nicht nachvollziehbar, denn in meiner Wohnung wurden bereits zwei Fenster ausgetauscht, und das Vorhaben führt zu keiner optischen Veränderung des Gebäudes/ Beeinträchtigung der Eigentümer. Hinzu kommt, dass ich meinen geplanten Umzug zum Januar 2025 nicht mehr realisieren kann.

Was habe ich für Möglichkeiten, den Aussagen der Hausverwaltung zu widersprechen? Ist mein vorhaben wirklich Genehmigungspflichtig, kann ich verlangen, die Eigentümerversammlung bzw. eine Abstimmung vorzuziehen? Oder sind mir die Hände gebunden und ich muss die Aussagen der Hausverwaltung hinnehmen?

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Mühe.

In freundlichen Grüßen


Teilungserklärung:
Gegenstand des Sondereigentums sind die zu einer Wohnung gehörenden Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht einen anderen Wohnungseigentümer über das in §4 dieser Teilungserklärung zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die Außengestaltung des Gebäudes verändert werden.

Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum Dritter stehen. Dies gilt insbesondere für das Fundament, die tragenden Teile und das Dach des Gebäudes, die Trockenräume, der Heizraum, der Raum für allgemeine Geräte und Müllboxen sowie die Treppenhäuser und die Öltanks, ebenso das jeweils vorhandene Verwaltungsvermögen

21. Oktober 2024 | 16:11

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Außenfenster bzw. deren äußere Teile wie Fensterrahmen und Verglasung gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Ein Austausch ist daher tatsächlich nur nach vorherigem Beschluss der Eigentümergemeinschaft zulässig. Der Verwalter ist grundsätzlich auch nur verpflichtet, einmal im Jahr eine Versammlung einzuberufen. Hiervon gibt es aber Ausnahmen, siehe § 24 Absatz 2 WEG:

Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im Übrigen dann einberufen werden, wenn dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.

Wenn es in den Vereinbarungen der Eigentümer keine entsprechenden Ausnahmen für diesen Fall gibt, müssten Sie versuchen, andere Ihnen wohlgesonnene Eigentümer von der Notwendigkeit einer zusätzlichen Versammlung zu überzeugen und so über die Mindestvoraussetzung von einem Viertel der Eigentümer für den Antrag zu kommen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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