Fehlplanung bei Küche und anstehende Ausbesserung

22. Januar 2020 11:12 |
Preis: 48,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


21:24
Sehr geehrte Damen und Herren,

seit über einem Jahr leben wir mit einem Mangel an unserer damals geplanten neuen Küche (November 2018). In der bislang vergangenen Zeit haben wir den Anbieter mehrfach um Nachbesserung gebeten, was nun endlich auch in den nächsten Wochen geschehen soll (so der Anbieter).
Bei der Abnahme der Küche haben wir den Fehler gleich beanstandet: Die Küchenabfall-Schublade lässt sich nicht öffnen, wenn die Spülmaschinentür komplett geöffnet ist (wir hatten bei der Planung explizit gewünscht, dass sich die Schublade bei geöffnetet Spülmaschinentür öffnen lässt). Es fehlen nur 2 cm.
Kurz vor Weihnachten (2019) war der Chef persönlich vor Ort und hat festgestellt, dass die komplette Küchenzeile um 7 cm verschoben werden muss, um den Mangel zu beheben. Hat zur Folge, dass u.a. eine neue Arbeitsplatte angebracht wird. Arbeitsaufwand mind. 1 Tag.
Wir haben damals nicht den vollen Kaufpreis bezahlt, sondern 5.000,-€ einbehalten.
Nun meine Frage:
Wenn der Mangel behoben ist, vergrößern sich zwei Seitenblenden um 3,5 cm. Dies verschandelt die Optik etwas, da andere Blenden nicht dieses Mehrmaß haben. Muss ich nun die einbehalteten 5.000,-€ komplett zahlen? Immerhin wird zwar der bestehende Mangel behoben, aber hat zur Folge das die Optik darunter leidet - die Planung sah schließlich anders aus.

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
22. Januar 2020 | 12:28

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass das Unternehmen auch mit der Planung beauftragt war und dabei ein Planungsfehler unterlaufen ist, dessen Folgen sich durch Nachbesserung nicht komplett beseitigen lassen.

Sie haben daher die Möglichkeit, den Preis der Küche zu mindern. Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Hierbei ist auch der Gesamtwert des Auftrags zu beachten, bei einer hochpreisigen Küche sind optische Mängel mit einem höheren Wert anzusetzen als bei einer sehr günstigen Ausführung.

Konkret wird sich dies erst nach abgeschlossener Nachbesserung endgültig beurteilen lassen, dann sollte mit dem Unternehmen ein angemessener Abschlag vom vereinbarten Preis aufgrund der optischen Mängel ausgehandelt werden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 27. Januar 2020 | 20:45

Sehr geehrter Herr Anwalt,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Ich bin mir unsicher, wie hoch eine Minderung anzusetzen ist. Können Sie mir aufgrund dieser Angaben einen Richtwert nennen:
- Die Beleuchtung des Arbeitsbereichs inkl. Kochfeld wurde nach der aktuellen Planung ausgerichtet. Dabei handelt es sich um LED-Spots in einer abgehängten Decke, welche sich nicht ohne großem Aufwand versetzen lassen. Dieser Arbeitsbereich verschiebt sich nach Ausbesserungsarbeit wie erwähnt um 7 cm.
- Zwei Seitenblenden verdoppeln sich von aktuell 3,5 cm auf 7 cm. Geplant wurde die Küche mit 3,5 cm an allen Seiten
- Die Küche hat einen Gesamtwert von 17.900,-, wovon wir 5.000,- aufgrund des Mangels bislang einbehalten haben

Vielleicht können Sie mir auch etwaige Paragraphen und / oder Rechtssprechungen bei ähnlichen Fällen nennen. Dies würde eine Begründung für die Minderung helfen - die Kommunikation mit dem Küchenanbieter war bislang alles andere als einfach.

Mit Ihrer Vermutung liegen Sie übrigens richtig, die Planung erfolgte sowie die nun geplante Ausbesserung erfolgt durch dasselbe Unternehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Januar 2020 | 21:24

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Die gesetzliche Regelung finden Sie in § 638 Absatz 3 BGB bzw. § 441 Absatz 3 BGB, je nachdem ob der Schwerpunkt des Vertrages in Ihrem Fall auf Kauf oder Werkleistung (Planung/Montage) lag. Die Höhe der Minderung berechnet sich wie bereits ausgeführt aus der Differenz zwischen dem Wert der mangelfreien Leistung zur jetzigen mangelhaften Ausführung. Dies ist stets ein schwieriger Prozess, da es keinen konkreten Wert für eine mangelhafte Ausführung gibt. Ohne Inaugenscheinnahme vor Ort, allein aufgrund Ihrer kurzen Schilderung ist eine seriöse Einschätzung leider nicht möglich. Die von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle sind allesamt Einzelfallentscheidungen, die nicht einfach auf Ihren Fall übertragbar sind. Sie werden daher leider nicht darum herumkommen, entweder mit dem Anbieter eine einvernehmliche Lösung zu finden oder aber einen Anwalt vor Ort einzuschalten, der sich die Küche auch ansehen und ggf. dann eine konkrete Einschätzung geben kann. Im Streitfalle vor Gericht müsste dies aber im Endeffekt wohl ein Gutachter klären. So weit sollten Sie es aber wenn möglich nicht kommen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

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