Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Wenn bei einem kurzfristigen Arbeitsvertrag keine Studienbescheinigung vorliegt, dann ist das Arbeitsverhältni nicht sozialversicherungsfrei. Dieses Risiko, trägt allein der Arbeitgeber. Es ist Sache des Arbeitgebers sich die notwendigen Nachweise aushändigen zu lassen. Kann ein Student keine Studienbescheinigung vorlegen, sollte er nicht beschäftigt werden. Das Risiko, Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen zu müssen, trägt der Arbeitgeber.
Problem ist hier auch die eingeschränkte Haftung des Arbeitnehmers. Dieser haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht und das vergessen der Bescheinigung ist im Normalfall fahrlässig. Wenn später Beiträge abgeführt werden müssen, ändert sich aber der Nettolohnanspruch und der zuviel gezahlte Lohn kann zurückgefordert werden. Sie sollten aber prüfen, ob ggf. im Arbeitsvertrag Ausschlussfristen vereinbart sind, denn diese würden entgegenstehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Wenn bei einem kurzfristigen Arbeitsvertrag keine Studienbescheinigung vorliegt, dann ist das Arbeitsverhältni nicht sozialversicherungsfrei. Dieses Risiko, trägt allein der Arbeitgeber. Es ist Sache des Arbeitgebers sich die notwendigen Nachweise aushändigen zu lassen. Kann ein Student keine Studienbescheinigung vorlegen, sollte er nicht beschäftigt werden. Das Risiko, Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen zu müssen, trägt der Arbeitgeber.
Problem ist hier auch die eingeschränkte Haftung des Arbeitnehmers. Dieser haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht und das vergessen der Bescheinigung ist im Normalfall fahrlässig. Wenn später Beiträge abgeführt werden müssen, ändert sich aber der Nettolohnanspruch und der zuviel gezahlte Lohn kann zurückgefordert werden. Sie sollten aber prüfen, ob ggf. im Arbeitsvertrag Ausschlussfristen vereinbart sind, denn diese würden entgegenstehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
3. Juli 2012 | 06:51
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
gibt es eine Verjährung für die Lohnrückforderung ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
3. Juli 2012 | 17:55
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie müssen unterscheiden. Sozialversicherungsbeiträge können vier Jahre zurückgefordert werden, dies ergibt sich aus § 25 SGB IV. Lohnansprüche können vom Arbeitnehmer 3 Jahre zurückgefordert werden, wobei die Verjährung am Ende des Kalenderjahres beginnt.
Anders ist dies, falls der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag eine kürzere Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vorsieht.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt