10. Januar 2025
|
16:01
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
zu Ihrer Anfrage nehme iuch wie folgt Stellung:
[b]I.[/b]
In einem Umgangs- und Sorgerechtsstreit ist die Erstellung eines psychologischen Gutachtens ein gängiges Verfahren, um das Kindeswohl zu ermitteln.
Die Verweigerung der Mitwirkung an einem solchen Gutachten wird von Gerichten oft negativ ausgelegt .
Wenn Sie sich weigern, an bestimmten Teilen des Gutachtens mitzuwirken, könnte dies den Eindruck erwecken, dass Sie das Verfahren blockieren oder etwas zu verbergen haben. Dies könnte zu erheblichen Nachteilen führen, wie zum Beispiel:
1.
Negative Beurteilung durch das Gericht:
Das Gericht könnte Ihre Weigerung als mangelnde Kooperationsbereitschaft interpretieren, was sich negativ auf Ihre Glaubwürdigkeit und Ihre Position im Verfahren auswirken könnte.
2.
Beeinträchtigung der Entscheidungsfindung:
Ein unvollständiges Gutachten könnte dazu führen, dass das Gericht nicht alle relevanten Informationen hat, um eine fundierte Entscheidung zu treffen. Dies könnte zu einer Entscheidung führen, die nicht in Ihrem Sinne ist.
3.
Verstärkung der Vorwürfe des Ex-Partners:
Ihre Weigerung könnte von der Gegenseite genutzt werden, um die Vorwürfe der Vernachlässigung oder der Blockadehaltung zu untermauern.
[b]II.[/b]
Es ist wichtig, dass Sie die möglichen Konsequenzen sorgfältig abwägen und mit Ihrer Rechtsvertretung besprechen. Die Mitwirkung an einem Gutachten kann entscheidend sein, um Ihre Position zu stärken und das Kindeswohl zu sichern.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
10. Januar 2025 | 16:41
Vielen herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort!
Ich sehe, es gibt keinen anderen Weg , als sich diesem zu beugen...
Man hört immer wieder von so einer erschreckend hohen Fehlerquote dieser Gutachten . Falls dies eintritt, wie kann man sich dagegen wehren?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
10. Januar 2025 | 16:44
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie erhalten vom Gericht die Gelegenheit, zum Gutachten Stellung zu nehmen.
Dann können Sie Ihre Sicht der Dinge vortragen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt