13. Dezember 2018
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01:17
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Daueraufenthalt in Deutschland ist nur möglich, wenn ein entsprechender Aufenthaltszweck geltend gemacht werden kann.
Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen kommt nicht in Betracht. Ihr Bruder ist volljährig, und die einzig denkbare Norm des § 36 Abs. 2 AufenthG greift nicht ein.
Möglich ist ein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit. Sollte er eine solche Aufenthaltserlaubnis bekommen, dürfte er auch bei Ihnen wohnen. Als Barkeeper (kein Ausbildungsberuf) wird er hier aber eher keine Chancen haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht