20. Dezember 2020
|
12:03
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Bergmann
Storkower Straße 158
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
Rechtsgrundlage ist § 5 AufhG:
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1.
[b]der Lebensunterhalt gesichert ist,[/b]
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1.
[b]der Lebensunterhalt gesichert ist,[/b]
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist somit, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, d.h. die Familie darf nicht von Sozialleistungen abhängig sein, auch nicht teilweise. Dies bedeutet, dass der Vater über ein entsprechendes Einkommen verfügen muss.
Bekommt die Mutter des Kindes Geld wenn sie sich "nur" um ihr Kind kümmert und nicht arbeitet ?
Wenn nicht, gibt es soziale Leistungen , die die Familie finanziell unterstützen werden ?
Für die Pflege des Sohnes kann die Mutter Pflegegeld von der Pflegekasse bekommen. Der Bezug von Pflegegeld ist unschädlich, soll aber nicht zur Deckung der Kosten des Lebensunterhalts benutzt werden, da es einen gesonderten Aufwand abdeckt.
Die Familie kann auch Kindergeld beziehen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
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Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Bergmann
Rechtsanwalt