Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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E-Mail: tsmack@t-online.de
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, daß es sich um einen Vertrag im gewerblichen Bereich handelt.
In Ihrer Schilderung geben Sie an, daß es für die Gebäude A und B sogenannte Ablageverträge gibt.
Weiter enthält Ihre Schilderung den Satz: „Lieferungen dürfen aber ausschließlich nur an B gehen, da dort ein sicherer Raum für Paketdienste vorhanden ist."
Um hier zu einer konkreten Pflichtverletzung des Lieferanten, mit einem nachfolgenden Anspruch auf Schadensersatz zu gelangen wäre entweder eine schriftliche Vereinbarung in dem betreffenden Vertrag oder zumindest eine nachweisbare mündliche Vereinbarung hilfreich.
Falls in dem Vertrag klar geregelt ist, daß der Lieferant verpflichtet ist die Ware in dem Gebäude B abzulegen, dann hat er sich durch die Lieferung zum Gebäude A einer Pflichtverletzung aus dem Vertrag schuldig gemacht, die seine Haftung für den Verlust der Ware begründet.
Sollte es in dem Vertrag nicht genau geregelt sein, ob der Lieferant zu Gebäude A oder B liefern darf, kommt es wohl auf die konkreten Umstände an.
Das soll heißen: Es kommt darauf an, ob der Lieferant nach den Örtlichkeiten und Zugangsmöglichkeiten zum Gebäude etc. davon ausgehen durfte, daß die Lieferung nicht von Dritten entwendet wird.
Wenn es offensichtlich ist, daß die Ware am abgelegten Ort nicht sicher verwahrt ist bzw. für jeden zugänglich würde ich hier ebenfalls eine Pflichtverletzung des Lieferanten sehen, mit der Folge der Schadensersatzpflicht.
In diesem Fall könnte man eine Pflicht des Lieferanten annehmen sich nochmals zu vergewissern, ob die Ware am richtigen Ort abgeladen wurde.
Allerdings wäre neben der Kenntnis der Örtlichkeiten auch eine Durchsicht des Vertrages notwendig, um eine endgültige Beurteilung des Vorgangs geben zu können.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
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Hallo,
der Ablagevertrag bezieht sich auf das Paketdienstunternehmen.
Diese dürfen dann ohne Unterschrift an definierten Plätzen ablegen.
An Punkt B in einem sicheren Raum.
Punkt A hat diesen noch nicht, deshalb wird dort von keinem Lieferanten angeliefert.
Dieser Vertrag hat nichts mit dem Lieferanten zu tun.
Dieser hätte lt. seiner Rechnung an Punkt B liefern müssen, so wie es unzählige Male vorher auch gemacht wurde.
Von einer Lieferung an Punkt A war nie die Rede und wurde auch nicht als abweichende Lieferadresse in der Rechnung ausgewiesen.
Die Rechnung kam 4 Tage bevor das Paket versendet wurde hier an.
Wir konnten dies also vorher prüfen.
Dann muss man davon ausgehen das auch an die Rechnungsadresse geliefert wird und nicht an eine andere.
Dies hat er nicht gemacht.
Lt. Aussage des Lieferanten hat er nicht in seine Kundendatei gesehen sondern sich die Postadresse von Punkt A aus dem Internet gezogen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Danke noch einmal für die Klarstellung, allerdings geht daraus noch nicht eindeutig hervor ob der Lieferant (= Verkäufer der Ware) sich eines selbständigen Transportunternehmens bedient hat, oder den Transport selbst durchgeführt hat.
Dessen ungeachtet sehe ich hier eine Haftung des Lieferanten gegeben.
Wenn er selbst geliefert hat, handelt es sich wohl um eine Bringschuld und der Leistungsort ist gemäß § 269 BGB der Ort Ihrer Niederlassung, also Gebäude B, wie auf der Rechnung aufgeführt.
Wenn er zu Gebäude A geliefert hat ist keine Erfüllung eingetreten, mit der Folge, daß der Lieferant nach wie vor liefern muß.
Hat er sich eines selbständigen Lieferanten bedient und es bestand lediglich eine Schickschuld – also Erfüllung bei Übergabe an den Lieferanten – ist in diesem Fall gleichwohl keine Erfüllung eingetreten, wenn er dem Lieferanten die falsche Adresse gegeben hat, die er sich aus dem Internet geholt hatte.
Dies wäre eine Verletzung einer Nebenpflicht und würde ebenfalls zur Haftung führen.
Daher würde ich nach Ihrer Schilderung in jedem Fall zu einer Haftung des Lieferanten kommen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt