Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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27578 Bremerhaven
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vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Sie haben hier Unterlassungsansprüche aus § 1004 BGB.
Sie könnten also die Gegenseite unter Fristsetzung abmahnen und die Abgabe einer starfbewehrten Unterlassungserklärung fordern.
Sollte die Gegenseite innerhalb einer angemessenen Frist (ca. 7 Tage) nicht reagieren, könnten Sie beim zuständigen Amtsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen, die auf Unterlassung/Entfernung der Nummer gerichtet wäre.
Vorher sollten Sie die Gegenseite aber noch ein letztes mal unter Fristsetzung (s.o.) nachweisbar (per Einschreiben) abmahnen oder direkt über einen Rechtsanwalt abmahnen lassen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Bedeutet die Antwort, dass ich alle Anrufe zur aktuellen Silvesterveranstaltung tatsächlich hinnehmen muss? Die Anrufe haben am 24.12. begonnen. Anrufe bei dem Portalbetreiber blieben unbeantwortet obwohl ich während der Bürozeiten dort angerufen habe.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Sofern es wirklich ständig Anrufe bis tief in die Nacht geben würde, könnten Sie sofort eine einstweilige Verfügung aufgrund der besonderen Dringlichkeit beantragen.
Bitte beachten Sie aber, dass Sie dieses im Streitfall auch nachweisen müssten.
Das Gericht würde von Ihnen verlangen, die besondere Dringlichkeit nachzuweisen. Zudem hätte das Gericht einen nicht unerheblichen Ermessensspielraum, weshalb ich Ihnen zunächst eher zu einer anwaltlichen Abmahnung raten würde (die Kostne hierfür müsste grundsätzlich die Gegenseite tragen). Erfahrungsgemäß ist dieses in der Praxis oftmals völlig ausreichend.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt