Antwort
vonRechtsanwältin Bianca Vetter
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ich danke Ihnen für die Nutzung dieses Forums.
Bevor ich Ihnen Ihre Fragen beantworte, möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass die Charakteristik dieses Forums nur eine erste rechtliche Einschätzung und Beantwortung Ihrer Fragen zulässt und insbesondere bei hinzutreten weiterer Umstände die Antwort anders ausfallen könnte.
Nun zu Ihren Fragen.
Zunächst hinsichtlich einer Strafbarkeit wegen des Kredites.
Die Strafbarkeit Ihrer Freundin im Rahmen eines Betruges nach § 263 StGB ist zu bejahen. Denn Ihre Freundin hat aufgrund falscher beziehungsweise nicht richtiger Angaben der Bank ein falsches Bild von sich und ihrer persönlichen Situation gezeigt.
Aufgrund der Angaben Ihrer Freundin hat die Bank die Möglichkeit einer Kreditvergabe geprüft. Hierbei ist die Bank von anderen Umständen ausgegangen als tatsächlich vorlagen. Daher hat Ihre Freundin gegenüber der Bank einen Irrtum über ihre tatsächliche Situation erregt, der letztendlich zu der Verfügung der Bank, Ihrer Freundin den Kredit zu den entsprechenden Konditionen zu gewähren, geführt.
Auch ist davon auszugehen, dass Ihre Freundin die falschen Angaben vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gemacht hat.
Aufgrund dessen hat Ihre Freundin den Straftatbestand eines Betruges erfüllt.
Ihre Freundin muss daher damit rechnen von Seiten der Bank eine Strafanzeige wegen Betruges zu bekommen, wenn der Bank die Umstände bekannt werden.
In zivilrechtlicher Hinsicht ist es ebenfalls so, dass die Bank aufgrund der Angabe der falschen Daten Ihrer Freundin den Kredit gewährt hat.
Hier kann die Bank den Kredit sofort kündigen, da die Geschäftsgrundlage hier aufgrund des Bekanntwerdens der tatsächlichen Daten Ihrer Freundin nicht mehr gegeben ist und wegfallen wird. Insofern kann die Bank den vertrag wegen des Wegfalles der Geschäftsgrundlage kündigen.
Die Bank kann daher die Kreditsumme sofort fällig stellen und zudem noch Schadensersatz von Ihrer Freundin verlangen.
Bezüglich des Jugendamtes wird Ihre Freundin mit einer Zahlung des für ihre Kinder zu zahlenden Unterhaltes ab November 2014 rechnen müssen.
Denn das Jugendamt wird sich die Umstände ab dem Monat November genau ansehen und prüfen, ob Ihre Freundin ab November in der Lage war Unterhalt für Ihre Kinder, wenn auch einen geminderten Betrag, zu bezahlen. Den hierauf errechneten Unterhalt wird Ihre Freundin sodann dem Jugendamt entsprechend zahlen müssen, wobei hier die Monate ab November rückwirkend zu zahlen sein werden.
Hier könnte von Seiten des Jugendamtes zudem an eine Anzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB zu denken sein.
Denn Ihre Freundin wurde mit Sicherheit über Ihre Mitwirkungspflicht aufgeklärt. Diese besteht insbesondere darin alle wesentlichen Änderungen, welche den Unterhaltsanspruch der Kinder betreffen, dem Jugendamt mitzuteilen. Denn Ihre Freundin wußte, dass sie zur Zahlung des Unterhaltes verpflichtet ist. Ein Verschweigen von Umständen, die zu einer Unterhaltszahlung führen oder diese ändern, könnte daher zu einer Unterhaltspflichtverletzung führen.
Zudem könnte auch das Jugendamt Ihre Freundin wegen Betruges anzeigen. Denn durch ihr Schweigen hat sie den Anlass gesetzt, dass die Kinder weiterhin Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten, obwohl es einen Unterhaltsleistenden, Ihre Freundin, gibt. Insofern hat Ihre Freundin möglicherweise auch eine Strafanzeige von Seiten des Jugendamtes zu erwarten.
Ich bedauere, dass ich Ihnen keine positivere Antworten geben kann.
Ich würde Ihrer Freundin dringend anraten sich einen anwaltlichen Beistand zu nehmen, um sich mit diesem bezüglich des weiteren Vorgehens (Vorsprache bei der Bank / Jugendamt und Richtigstellung, um den oben genannten Folgen zu entgehen) abzusprechen.
Ich würde mich freuen, wenn Sie sich die Zeit nehmen und meine Antwort bewerten würden. Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Bianca Vetter, Rechtsanwältin
Ich danke Ihnen erstmal für diese schnelle Antwort, obwohl mir ganz mulmig dabei ist. Das es so schlimm ist, hätten wir nicht gedacht. Ich werde jetzt erstmal zusehen, das ich ihr einen Anwalt besorge. Was könnte denn schlimmstenfalls auf meine Freundin zukommen? Vorbestraft oder sowas ist sie zum Glück noch nicht.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Bei einem Betrug wird bei Ersttätern in der Regel zunächst von einer Geldstrafe auszugehen sein. Nachdem Ihre Freundin bisher nicht auffällig war und keine Vorstrafen hat, dürfte daher auch in Ihrem Fall eine Geldstrafe in Betracht kommen.
Bei Geldstrafen ist es dergestalt geregelt, dass diese aus zwei Kompnenten bestehen.
Zum Einem dem sogenannten Tagessatz. Dieser wird anhand des Nettoeinkommens abzüglich etwaiger Unterhaltszahlungen und Schulden ermittelt. Dieser Betrag wird nochmals durch 30 dividiert, um den Tagesatz zu erhalten.
Sodann gibt es die zweite Komponente. Die Anzahl der Tagessätze.
Hier wird zunächst gesehen um was für eine Straftat es sich handelt, wie hoch der Schaden ist oder wie schwer die Folgen der Tat zu bewerten sind. Aber auch das Verhalten des Beschuldigten oder Angeklagten sowie dessen persönliches Umfeld spielt eine Rolle. Bei Angeklagten, die ein geständnis ablegen oder bereits mit einer Wiedergutmachung der Tat begonnen haben, wird die Anzahl der Tagessätze geringer sein als bei solchen, die keine Einsicht zeigen.
Problematisch im Fall Ihrer Freundin könnte sein, dass wir zwei begangene Betrugsfälle haben. Denn die beiden Taten hängen nicht in einem Zusammenhang und sind daher als jeweils eigenständige Straftat zu sehen.
Insofern könnte die Strafe bei dem zweiten zu verhandelnden Fall wiederum etwas höher ausfallen.
Dass eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt, denke ich nicht. Aber diese würde in jedem Fall zur Bewährung ausgesetzt werden.
In welcher Höhe genau die Strafen sein werden, kann ich Ihnen zu meinem Bedauern nicht sagen. Denn oft hängt es auch davon ab wie die Staatsanwaltschaft die Sachlage sieht und was der Richter meint.
Oft kann auch ein Anwalt im Vorfeld, das heißt im Ermittlungsverfahren mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufnehmen und entschiedend eingreifen. Auch die Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage könnte der Anwalt versuchen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meiner weiteren Antwort behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Bianca Vetter, Rechtsanwältin