Falschangabe bei eBay: Verkäufer lehnt Rückerstattung ab

23. Februar 2025 13:50 |
Preis: 30,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


14:49
Sehr geehrte Damen und Herren

Über eBay habe ich ein Videospiel erworben, das vom Verkäufer als originalverpackt und ungeöffnet („OVP") angeboten wurde im Titel. Zusätzlich wurde im Titel auf „VGA / WATA" verwiesen - das sind Unternehmen, die auf die Bewertung und Echtheitsprüfung von Videospielen spezialisiert sind. Dies hat zusätzlich noch den Eindruck erweckt, dass es sich um ein Original handelt.

Der genaue Titel ist "Halo 3 Xbox Classic deutsch (2007) OVP SEALED VGA WATA ready" gewesen.

Nach Erhalt habe ich das Spiel durch Pixel Grading GmbH prüfen lassen, das renommierteste Unternehmen in Deutschland für die Echtheitsprüfung solcher Artikel.

Nach etwa 30 Tagen meldete Pixel Grading GmbH, dass das Spiel nicht original versiegelt war, sondern nachträglich („resealed") eingeschweißt wurde. Eine Verwechslung oder ein Irrtum wurden nach mehrfacher Rückfrage ausgeschlossen. Dadurch handelt es sich um eine Fälschung/Replikation (?), insbesondere weil der Verkäufer mit „OVP" geworben hat.

Ich habe den Verkäufer mit diesem Befund konfrontiert und eine Rückerstattung gefordert, jedoch verweigert er diese und zeigt sich uneinsichtig. Der Verkauf von Fälschungen oder Repliken ist auf eBay untersagt, und durch die erneute Verschweißung hat der Artikel erheblich an Wert verloren, da Sammler nur an Originalen interessiert sind.

Der Warenwert beträgt zwar "nur" 150 €, dennoch würde ich gerne wissen:
1. Sollte ich in diesem Fall eine Strafanzeige bei der Polizei stellen? Da ich von Bekannten gehört habe, dass ich am Ende dadurch Probleme bekommen könnte?!
2. Würde ein Anwalt den Fall bei einem Streitwert von 150 € übernehmen? Eine Rechtsschutzversicherung ist vorhanden.
3. Ist der Nachweis der Pixel Grading GmbH ausreichend, da sie als Experten auf diesem Gebiet gelten?
4. Handelt es sich in diesem Fall um eine Replikation oder eine Fälschung, wenn eine erneute Einschweißung vorgenommen wurde?

Ich wäre dankbar für weitere Ideen oder Vorschläge, wie ich in dieser Situation am besten vorgehen sollte. Die Adresse und der Name des Verkäufers sind bekannt.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
23. Februar 2025 | 14:19

Antwort

von


(1131)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail: info@kanzlei-ahmadi.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


1. Strafanzeige bei der Polizei: In Ihrem Fall könnte eine Strafanzeige wegen Betrugs (§ 263 StGB) in Betracht kommen, da der Verkäufer möglicherweise wissentlich ein Produkt als originalverpackt und ungeöffnet verkauft hat, obwohl dies nicht der Fall war. Der Nachweis der Pixel Grading GmbH könnte als Beweismittel dienen, um die Täuschung zu belegen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine Strafanzeige in erster Linie der Strafverfolgung dient und nicht unbedingt zu einer Rückerstattung des Kaufpreises führt. Probleme könnten entstehen, wenn der Verkäufer behauptet, dass er selbst getäuscht wurde oder keine Kenntnis von der Fälschung hatte. Dennoch ist es Ihr gutes Recht, eine Anzeige zu erstatten, wenn Sie sich betrogen fühlen.



2. Übernahme durch einen Anwalt: Auch bei einem Streitwert von 150 € könnte ein Anwalt den Fall übernehmen, insbesondere wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die die Kosten abdeckt. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, Ihre zivilrechtlichen Ansprüche durchzusetzen, wie etwa die Rückerstattung des Kaufpreises oder Schadensersatz.



3. Nachweis der Pixel Grading GmbH: Der Nachweis der Pixel Grading GmbH dürfte als ausreichend angesehen werden, da es sich um ein renommiertes Unternehmen für die Echtheitsprüfung handelt. Dieser Nachweis kann als Beweismittel dienen, um den Sachmangel zu belegen und Ihre Ansprüche zu untermauern.



4. Replikation oder Fälschung: Wenn das Spiel nachträglich eingeschweißt wurde, handelt es sich um eine Fälschung im Sinne eines Sachmangels, da es nicht die vereinbarte Beschaffenheit (originalverpackt und ungeöffnet) aufweist. Eine Replikation würde bedeuten, dass das gesamte Produkt nachgemacht wurde, während in Ihrem Fall die Verpackung manipuliert wurde, um den Anschein eines Originals zu erwecken.



Weitere Vorschläge: Sie könnten den Verkäufer schriftlich unter Fristsetzung auffordern, den Kaufpreis zu erstatten, und dabei den Nachweis der Pixel Grading GmbH beifügen. Sollte der Verkäufer nicht reagieren, könnten Sie rechtliche Schritte einleiten, wie etwa eine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises. Zudem könnten Sie eBay über den Vorfall informieren, da der Verkauf von Fälschungen gegen deren Richtlinien verstößt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 23. Februar 2025 | 14:33

Sehr geehrter Herr Dr. Ahmadi,

der Verkäufer war sich selbst nicht bewusst, dass die Ware nicht originalverpackt ist, und war fest davon überzeugt, dass sie eigentlich original sei. Er behauptet jedoch, dass in seiner eBay-Anzeige nicht ausdrücklich angegeben wurde, dass es sich um ein Original handelt. Zudem verweist er darauf, dass es sich um einen Privatverkauf handelt. Letztendlich hat er sich herausgeredet und keine Schuld eingestanden. Dennoch ist er nicht bereit, die Ware zurückzunehmen.

Wäre in diesem Fall eine Strafanzeige für mich vorteilhaft?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Februar 2025 | 14:49

Eine Strafanzeige könnte eventuell den Druck auf den Verkäufer erhöhen, aber nicht zwingend dazu führen, dass er seine Meinung ändert. Eine Klage wäre da schon sinnvoller.

ANTWORT VON

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