Fahrzeugversicherung Kündigung zum 31.12

16. November 2004 22:59 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Herrschaften, ich habe vor ca. 4 Wochen schriftlich meine Fahrzeughaftpflicht-Versicherung gekündigt. Als Termin habe ich den 31.12.2004 genannt. Da ich davon ausgegangen bin, dass eine Kündigung zum Jahresende problemlos geht, habe ich ein Angebot einer anderen Versicherung eingeholt und mich daraufhin für das deutlich günstigere Angebot entschieden und meine bestehende Versicherung zum 31.12. gekündigt. Nun habe ich heute am 17.11. ein Schreiben mit Datum des 11.11. von meiner Versicherung erhalten, wo eine Kündigung zum 31.12. nicht akzeptiert wird und erst zum 01.06.2005 stattfinden soll.
Meine Frage nun: Darf die Versicherung die Kündigung einfach ablehnen? Ist es nicht allgemein üblich, zum 31.12. die Versicherung wechseln zu können?
Ich bedanke mich für eine ausführliche Antwort und verbleibe mit hochachtungsvollem Gruss
M.L.
16. November 2004 | 23:35

Antwort

von


(163)
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: https://www.anwalt-wille.de
E-Mail: anwalt@anwalt-wille.de
Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Der Versicherungsvertrag kann jeweils zum Ende eines Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat, in der Regel also bis zum 30. November eines Jahres, gekündigt werden. Eie Ausnahme bestünde nur dann, wenn die Versicherungsbedingungen etwas anderes sagen.

Sie müssen aber folgendes beachten:
Kündigen Sie vor Ablauf des Versicherungsjahres, so steht dem Versicherer der Beitrag für das gesamte Versicherungsjahr zu; die Kündigung sollte daher nur zum Ablauf des Versicherungsjahres ausgesprochen werden.
Sie sollten sich daher nochmals an die Versicherung wenden.

Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist der Vertrag aber aufgrund eines Fahrzeugswechsels oder einer Abmeldung eines Fahrzeuges kündbar. Hierzu genügt die Mitteilung über den Verkauf des Kraftfahrzeugs an den Versicherer.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt



Rechtsanwalt Klaus Wille

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