8. August 2016
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13:14
Antwort
vonRechtsanwalt Sven Weichel
Sonnengasse 7
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen geschilderten Sachverhaltsmomente wie folgte beantworte:
Soweit Sie Ihr eigenes Fahrzeug benutzen, haben Sie zwei Wahlmöglichkeiten:
Zu einem besteht die Möglichkeit, die tatsächlich angefallenen Kosten anzusetzen, wobei bei der Ermittlung des individuellen Kilometersatzes insbesondere Betriebsstoffkosten, Wartungs- und Reparaturkosten, KFZ-Steuer, Haftpflicht- und Fahrzeugversicherungen sowie Abschreibungen mit anzusetzen sind (sog. individueller Kilometersatz).
Soweit Sie kein Einzelnachweis wählen, können Sie gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStG den sog. pauschalen Kilometersatz ansetzen. Bei einem PKW sind dies 0,30€ je Fahrtkilometer.
Das Wahlrecht kann bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt oder geändert werden (s.a. FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 30.5.2008, 5 K 2268/06, EFG 2009, 457).
Dementsprechend haben Sie die Möglichkeit, gegen die Steuerfestsetzung Einspruch einzulegen. Möglich wäre auch ein punktueller Änderungsantrag, soweit die Übrigen Festsetzungen Ihrer Steuererklärung rechtmäßig sind.
Ich hoffe Ihnen ersten Überblick gegeben zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Weichel
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
8. August 2016 | 14:34
Sehr geehrter Herr Weichel, nur noch zum Verständnis:
Obwohl ich dummerweise die tatsächlichen Kosten eingesetzt habe, die eine Pauschale von 0,24€ ergeben, kann ich einen Einspruch einlegen, damit die 0,30 € angenommen werden.
Vielen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
8. August 2016 | 14:45
Sehr geehrter Fragesteller,
genau. Beachten Sie auch, dass der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides einzulegen ist.
Freundliche Grüße
Weichel
Rechtsanwalt