Fahrgeld in Steuererklärung falsch angegeben

6. Februar 2006 09:56 |
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Steuerrecht


ich habe mich bei der Einkommenssteuererklärung für 2004, die ich vor einem Jahr gemacht habe, beim Fahrgeld vertan. Ich fahre 2 km mit dem KFZ und 36 km mit öffentlichen Verkehrsmitteln und habe auch das Fahrgeld angegeben. Eingegeben habe ich die 36 km aber leider bei Sammelbeförderung, somit wurde die Kilometerpauschale nicht berücksichtigt. Mir ist es erst heute aufgefallen als ich die Steuer für 2005 machte. Hat man noch Chancen, das Geld vom Finanzamt zu bekommen ? Der Steuerbescheid ist vom 23.03.05. Das Finanzamt hätte doch auch merken müssen, daß etwas nicht stimmt, weil ich ja das Fahrgeld für öffentliche Verkehrsmittel angegeben habe, welches sie auch angerechnet haben. Es geht um ca. € 400,00, die ich zuwenig bekommen habe.
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Stellen Sie beim Finanzamt formlos einen Antrag auf Änderung des ergangenen Steuerbescheids.

Ist der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO oder - was allerdings unwahrscheinlich ist - gerade hinsichtlich der Fahrtkosten vorläufig gemäß § 165 AO ergangen, ist eine Änderung jetzt noch ohne weiteres möglich.

Ist beides nicht der Fall, stehen Ihre Chancen auf eine Änderung des Steuerbescheids eher schlecht. Einen Versuch ist es dennoch Wert. Stützen Sie dann Ihren Antrag auf § 129 AO. Tragen Sie vor, dass die vom Finanzamt ungeprüft übernommene fehlplatzierte Eintragung der Fahrtkosten in der Anlage "N" eine Unrichtigkeit ist, die auch "offenbar" i.S.d. § 129 AO ist, da ja zugleich von Ihnen Angaben zum Erhalt von Fahrgeld für öffentliche Verkehrsmittel gemacht worden sind. Darüber, ob die Unrichtigkeit beim Erlaß des Steuerbescheids aus diesem Grund tatsächlich "offenbar" ist, kann man allerdings trefflich streiten. Freuen Sie sich daher also, wenn das Finanzamt auf Ihren Antrag hin den Bescheid ändert. Eine ablehnende Entscheidung sollten Sie m.E. hinnehmen.

Die vorstehenden Gesetzesvorschriften finden Sie u.a. unter: www.steuernetz.de

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne noch zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



Achim Schroers
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 6. Februar 2006 | 19:41

Sehr geehrter Herr Schroers,

vielen Dank für Ihre prompte Nachricht. Ich habe mir den Steuerbescheid nochmal angesehen und er ist nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig.

Was bedeutet das für mich ?

Vielen Dank im voraus für Ihre Mühe.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Februar 2006 | 09:50

Sehr geehrte Fragestellerin,

den Erläuterungen zum Steuerbescheid können Sie entnehmen, in welcher Hinsicht er vorläufig ergangen ist. Ist dies nicht gerade im Hinblick auf die Fahrtkosten der Fall, nützt Ihnen der Vorläufigkeitsvermerk leider überhaupt nichts. Es bleibt Ihnen dann eben nur der Weg über § 129 AO.

Mit freundlichen Grüßen


Achim Schroers
Rechtsanwalt

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