30. Juni 2011
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11:11
Antwort
vonRechtsanwalt Serkan Kirli
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gerne beatworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten sachverhalts wie folgt:
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat (§ 21 StVG), die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und mit einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a StGB) geahndet werden kann.
Nach § 69a Abs. 3 StGB beträgt die Sperre mindestens ein Jahr, wenn in den letzen drei Jahren bereits eine Sperre erteilt wurde.
Wenn Sie ohne den notwendigen Führerschein gefahren sind, werden sie bestraft nach § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis):
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.
Neben der zu erwartenden Geldstrafe, kommt als Nebenstrafe auch ein Fahrverbot in Betracht (§ 44 StGB).
Wird während eines Antragsverfahrens bekannt, dass Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis anhängig sind, wird die weitere Bearbeitung des Antrags bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt, weil mit einer gerichtlichen Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechnet werden muss. Auch andere, für die Eignungsbeurteilung bedeutsame anhängige Strafverfahren können zur Aussetzung der Antragsbearbeitung führen.
Die Fahrerlaubnisbehörde prüft bzw. holt insoweit Auskünfte ein, ob und welche bisherigen Fehlverhalten im Straßenverkehr erfolgten, insbesondere, ob Strafverfahren anhängig sind oder waren, die ihre Auswirkungen im Straßenverkehr hatten, wie z.B. vorheriges Fahren ohne Fahrerlaubnis. Ist ein Verfahren noch anhängig, wird das Führerscheinverfahren in der Regel ausgesetzt, da mit einer Verhängung einer Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis zu rechnen ist. Insoweit wird die Fahrerlaubnis erst den Ausgang des Strafverfahrens abwarten.
Bereits bei der Antragstellung ermittelt die Fahrerlaubnisbehörde, ob Bedenken gegen die Eignung bestehen.
Am Anfang steht somit die Prüfung des Antrages, der Eignung des Antragstellers. Erst dann wird ggf. der Prüfauftrag zur Abnahme der Fahrprüfung an die Prüforganisation erteilt, der Prüfling also zur Prüfung zugelassen, die Fahrschule verständigt, die dann die Anmeldung zur Prüfung vornimmt.
Bei Ihnen dürfte der oben beschriebene Vorgang schon vorbei sein, da Sie zur Prüfunf bereits zugelassen sind. Wohlmöglich werden Sie zum Gerichtstermin den Führerschein schon haben. Dieser wird Ihnen dann vermutlich entzogen. Nach der Sperrfrist wäre eine MPU (theoretische schon) denkbar. Ob sie auch zwingend vorgesehen wird, ist natürlich fraglich.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Rein vorsorglich erlaube ich mir aufgrund entsprechender Vorkommnisse in der jüngsten Vergangenheit auf dieser Plattform den allgemeinen, aber eindringlichen Hinweis, dass der für die Beantwortung dieser Frage ausgelobte Einsatz unbedingt sofort zu entrichten ist. Eine Rücklastschrift bzw. eine Nichtzahlung wird strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, denn der Tatbestand des Eigehungsbetrugs wäre durch bewusstes Inkaufnehmen von Rücklastschriften erfüllt.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Rechtsanwalt Serkan Kirli