17. Mai 2023
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09:14
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
1.
Der Fahrer hat sich nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) strafbar gemacht, wenn / da der Unfall nicht im öffentlichen Straßenverkehr stattgefunden hat. Auch ein "Privatgelände" kann aber öffentlicher Verkehrsraum im Sinne des Gesetzes sein, z.B. ein Tankstellengelände oder der Parkplatz eines Warenhauses.
Das gleiche gilt für den Halter des Fahrzeugs.
Fand der Unfall im nicht öffentlichen Verkehrsraum statt, wird niemand wegen § 21 StVG bestraft,
2.
In Betracht kommt für den Fahrer fahrlässige Brandstiftung.
3.
Für den Feuerwehreinsatz wird der Störer / Verursacher zahlen müssen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 Brand- und Katastrophenschutzgesetz RLP - LBKG -). Zum Kostenersatz kann aber auch der Fahrzeughalter herangezogen werden (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 LBKG).
Die Gemeinde / der Aufgabenträger kann sich aussuchen, an wen sie/er wegen der Kosten herantritt. Fahrer und Halter sind Gesamtschuldner (§ 36 Abs. 4 S. 1 LBKG).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwaöt