7. August 2015
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17:09
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworten darf:
Vorliegend haben Sie sich hier des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen schuldig gemacht, da Sie nach der der Verkehrskontrolle weiterfuhren.
Je nach Bundesland und Anzahl Ihrer (möglicherweise weiteren) Vorstrafen haben Sie aufgrund der bereits vorliegenden einschlägigen Verurteilung wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis aus dem Jahr 2013 mit einer deutlich erhöhten Geldstrafe, einer Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sowie zwei bzw. drei (bei Verhängung einer Sperrfrist zur Wiedererteilung) Punkten im Fahreignungsregister zu rechnen. Alternativ kommt anstatt der Geldstrafe auch eine Bewährungsstrafe in Betracht.
Die Chancen, dass die Polizei den Vorgang" vergisst", stufe ich zwar als gering ein. Gleichwohl empfehle ich Ihnen, hier keine Angaben zur Sache zu machen und insbesondere davon abzusehen, die Sache richtig zu stellen. Als Beschuldigter eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens haben Sie ein umfassendes Schweigerecht und müssen sich nicht selbst belasten. Die Vorteile eines frühen Geständnisses dürften eher gering ausfallen.
Sobald Sie eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, sollten Sie einen Strafverteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen und über diesen zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Möglicherweise ergeben sich aus dieser derzeit noch unbekannte Möglichkeiten für Ihre Verteidigungsstrategie.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht