Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist in § 21 StVG geregelt. Der Strafrahmen hierfür beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Um den genauen Strafrahmen abzustecken, müsste man zunächst Einblick in die Akte nehmen, da es natürlich auch auf die Einzelheiten ankommt. Wenn es sich zum Beispiel um eine sehr kurze Fahrtstrecke handelte, wirkt sich dies natürlich anders aus, als wenn Sie kilometerlang über die Autobahn fahren.
Sofern Sie keinerlei Vorstrafen haben, sollte hier eine Geldstrafe von vielleicht 30 Tagessätzen im Bereich des Möglichen sein. Es kommt aber auch immer auf die jeweilige Staatsanwaltschaft an. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach Ihrem mtl. Einkommen abzüglich Unterhaltsverpflichtungen durch 30.
Eventuell kann hier auch eine Einstellung des Verfahrens gegen einen zu zahlenden Geldbetrag erreicht werden. Dies ist für einen Laien jedoch nur schwer zu bewerkstelligen, so dass ich Ihnen nur anraten kann, sich rechtsanwaltlich vertreten zu lassen.
Was den Konsum der Drogen angeht, kommt eine Strafbarkeit nur in Betracht, wenn sich bei Ihnen auch Ausfallerscheinungen gezeigt haben, da es bei Amphetamin und THC keine festen Grenzewert gibt, ansonsten dürfte hier eine Strafbarkeit nicht gegeben sein.
Sie müssen aber auch mit einem ordnungsbehördlichen Vorgehen rechnen, da Fahrten unter Einfluss von Drogen nach § 24a StVG eine Ordnungdswidrigkeit darstellen. Aber auch hier kommt es auf den Einzelfall an.
Im Übrigen sollten Sie weder gegenüber der Polizei noch der Ordnungsgebörde unbedarft Angaben machen, insbesondere nicht zu Ihrem Konsumverhalten.
Lassen Sie sich daher schnellstmöglichst rechtsanwaltlich vertreten.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen aus Achim,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist in § 21 StVG geregelt. Der Strafrahmen hierfür beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Um den genauen Strafrahmen abzustecken, müsste man zunächst Einblick in die Akte nehmen, da es natürlich auch auf die Einzelheiten ankommt. Wenn es sich zum Beispiel um eine sehr kurze Fahrtstrecke handelte, wirkt sich dies natürlich anders aus, als wenn Sie kilometerlang über die Autobahn fahren.
Sofern Sie keinerlei Vorstrafen haben, sollte hier eine Geldstrafe von vielleicht 30 Tagessätzen im Bereich des Möglichen sein. Es kommt aber auch immer auf die jeweilige Staatsanwaltschaft an. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach Ihrem mtl. Einkommen abzüglich Unterhaltsverpflichtungen durch 30.
Eventuell kann hier auch eine Einstellung des Verfahrens gegen einen zu zahlenden Geldbetrag erreicht werden. Dies ist für einen Laien jedoch nur schwer zu bewerkstelligen, so dass ich Ihnen nur anraten kann, sich rechtsanwaltlich vertreten zu lassen.
Was den Konsum der Drogen angeht, kommt eine Strafbarkeit nur in Betracht, wenn sich bei Ihnen auch Ausfallerscheinungen gezeigt haben, da es bei Amphetamin und THC keine festen Grenzewert gibt, ansonsten dürfte hier eine Strafbarkeit nicht gegeben sein.
Sie müssen aber auch mit einem ordnungsbehördlichen Vorgehen rechnen, da Fahrten unter Einfluss von Drogen nach § 24a StVG eine Ordnungdswidrigkeit darstellen. Aber auch hier kommt es auf den Einzelfall an.
Im Übrigen sollten Sie weder gegenüber der Polizei noch der Ordnungsgebörde unbedarft Angaben machen, insbesondere nicht zu Ihrem Konsumverhalten.
Lassen Sie sich daher schnellstmöglichst rechtsanwaltlich vertreten.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen aus Achim,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt