8. November 2010
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09:40
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
Ihre Frage beantworte ich imm Rahmen dieser Erstberatungsplattform wie folgt:
Art. 49 Abs. 2 Nr. 4 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHG) regelt.
"Studierende sind von der Hochschule zu exmatrikulieren, wenn sie die Zahlung von bei der Rückmeldung fälligen Gebühren oder Beiträgen nicht nachweisen [...]."
Es besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Beitragspflicht befreien zu lassen, Art. 71 ABs. 5 S. 2 Nr. 4 BayHG.
Dies gilt für "Studierende, für die die Erhebung eines Studienbeitrags auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles auch unter Berücksichtigung der Regelungen des Absatz 7 [Studienkredit] eine unzumutbare Härte darstellt."
Diese Ausnahme von der Beitragspflicht ist jedoch sehr eng auszulegen.
Der Exmatrikulationsbescheid ist ein Verwaltungsakt, gegen den innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht eingelegt werden kann.
Der Widerspruch ist nicht (mehr) statthaft.
Lassen Sie sich von einem im Verwaltungs- oder Hochschulrecht kundigen Rechtsanwalt beraten.
Es besteht unter Umständen die Möglichkeit Beratungs- und Prozesskostenhilfe zu erhalten.