Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Eine Verrechnung mit Unkosten oder einem Schmerzensgeld ist leider nicht möglich.
Auch stellt das Fax meines Erachtens keinen Vertrag dar.
Jedoch ist davon auszugehen, daß die Gegenseite die Überschreibung tätigte, obwohl er wußte, daß er nicht dazu verpflichtet war.
Damit ist er nicht dazu berechtigt, die Vertrage zurückzufordern.
Bleibt die Gegenseite hartnäckig und/oder schaltet er gar einen Anwalt ein, sollten Sie Ihrerseits einen örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens hinzuziehen.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Hat er mit der Begründung, er hätte mir das Geld nur überwiesen, um es anlässlich der Scheidung vor seiner Frau in Sicherheit zu bringen, einen Rückgabeanspruch?
Sehr geehrte Ratsuchende,
diese Behauptung der Gegenseite läßt sich angesichts des Faxes nur schwer aufrecht erhalten.
Wenn er dies beweisen kann, was meines Erachtens eher unwahrscheinlich ist, hat er allerdings grundsätzlich einen Anspruch. Da dies dann jedoch zum Schaden der dann geschiedenen Ex-Ehefrau geschehen wäre, wäre die Überweisung sittenwidrig, wodurch der Rückgabeanspruch wieder untergehen würde.
Kurz: Die Behauptung ist eher unhaltbar, würde der Gegenseite mehr Schwierigkeiten als Ihnen bereiten und keinen Rückgabeanspruch entstehen lassen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber