auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Die Frage hinsichtlich der Angemessenheit der in der verstrichenen Zeit vorgenommenen Aktivitäten Ihres Rechtsanwalts kann ohne genaue Kenntnis des Sachverhaltes, des zugehörigen Aktenumfangs und der rechtlichen Schwierigkeit des Einzelfalls leider nicht abschließend beurteilt werden.
Festzuhalten bleibt jedoch, dass der Rechtsanwalt verpflichtet ist, unbeachtlich seines individuellen Arbeitsanfalls, laufende Fristen zu wahren. Sofern kein Fristablauf oder der Eintritt der Verjährung droht, ist der Rechtsanwalt grundsätzlich frei in der zeitlichen Einteilung seiner Aktivitäten im Einzelfall.
Sofern Sie jedoch einen zeitnahen Abschluss der Sache anstreben, sollten Sie Ihren Rechtsanwalt hierauf hinweisen. Auch könnten Sie auf eine verstärkte Kommunikation hinsichtlich des Werdegangs des Verfahrens drängen.
Bezüglich eines etwaiges Mandatsentzugs bleibt auf das Folgende hinzuweisen:
Der Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Mandant stellt einen Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter dar.
Dieser kann, sollten Sie mit der Art und Weise der rechtlichen Betreuung unzufrieden sein, jederzeit Ihrerseits gekündigt werden. Dies sollten Sie, falls Sie ein solches Vorgehen in Betracht ziehen, schriftlich tun. Außerdem sollten Sie die Herausgabe der Unterlagen verlangen.
Dabei sollten Sie jedoch beachten, dass die bereits angefallene Geschäftsgebühr dennoch von Ihnen bzw. Ihrer Rechtsschutzversicherung zu begleichen ist. Außerdem sollten Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung vor Entziehung des Mandats absprechen, ob diese die gesamten Kosten für die Beauftragung eines neuen Rechtsanwalts nochmals übernehmen würde.
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Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Der Antwort entnehme ich, dass es durchaus nicht ungewöhnlich ist, gerade wenn der Umfang des zu sichtenden Materials etwas größer ist, wenn ein AnwalIt sich mehrere Wochen oder sogar Monate von sich aus nicht meldet. Ich selbst habe mit Fristen und Bearbeitungszeiten einer Klage keinerlei Erfahrung. Darum die Nachfrage, die ich zunächst hier stellen wollte. Ich möchte keine schlechte Stimmung aufkommen lassen, wenn es von mir ungerechtfertigt ist, zeitlich Druck zu machen.
Ich war so ein Verhalten nicht gewohnt; mein Anwalt, der mich sonst in anderen Fällen vertritt und nicht im Medizinrecht tätig ist, würde mich vollkommen anders behandeln.
Vielen Dank für Ihre Auskunft.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gern beanworte ich Ihre Nachfrage, wenn auch etwas verspätet, wie folgt:
In der Regel hängt Dauer der Bearbeitung eines Auftrags vom Umfang der zu verrichtenden Tätigkeit ab. In diesem Zusammenhang kann es durchaus möglich sein, dass eine Rücksprache zwischen Rechtsanwalt und Mandant auch über einen längeren Zeitraum nicht stattfindet.
Ob die in Ihrem Fall verstrichene Zeit noch als angemessen eingeschätzt werden kann, lässt sich leider nur an Hand des konkreten Inhalts des Auftrags bestimmen.
Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen und des tatsächlichen Umfangs der zu erbringenden Arbeiten dürfte es jedoch als unangemessene Zeitspanne angesehen werden, wenn sich der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt über einen Zeitraum von 5 Monaten nicht mit Ihnen in Verbindung setzt bzw. Sie über einen eventuellen Fortgang des Verfahrens informiert.
Sofern Sie demnach mit der Informationspolitik Ihres derzeit beauftragten Rechtsanwaltes unzufrieden sind, ist es an Ihnen, selbigen aufzufordern, Sie in kürzeren Abständen über den Fortgang des Verfahrens und den Stand der Arbeiten zu informieren bzw. Ihnen den Grund für die verzögerte Bearbeitung zu nennen. Im Rahmen des Mandatsverhältnisses muss dies als Ihr "gutes Recht" angesehen werden und keinesfalls als "Druck machen", gerade wenn Sie eine anderes Verhalten Ihrer Person gegenüber gewöhnt sind.
Sollte er eine verbesserte Zusammenarbeit mit Ihnen trotz Ihrer Aufforderung unterlassen und die bisherige Informationspolitik beibehalten, so sollten Sie tatsächlich darüber nachdenken, das Mandat an einen anderen Rechtsanwalt abzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt