Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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asbesthaltige Eternitplatten sind ein Mangel nach § 434 BGB, den ein Verkäufer offenbaren muss (BGH, Urt.v. 27.03.2009, Az.: V ZR 30/08). Danach würde also zunächst der Gewährleistungsanspruch dem Grunde nach bestehen.
Vermutlich wird im notariellen Kaufvertrag aber ein Gewährleistungsausschluss enthalten sein, der dann greift und den Gewährleistungsanspruch verhindert kann - der Vertrag wäre also auch einen solchen Ausschluss hin zu prüfen.
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Auf diesen Gewährleistungsausschluss kann sich ein Verkäufer aber dann nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat, was sich aus § 444 BGB ergibt. In so einem Fall würden dann also - trotz Gewährleistungsausschluss im notariellen Vertrag - Ihnen wieder die Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB zustehen, wonach Sie dann auch - nach erfolgloser Fristsetzung der Mangelbeseitigung - Schadenersatz in Höhe der Beseitigungskosten geltend machen können.
Voraussetzung ist aber, dass der Verkäufer Kenntnis des Mangels gehabt hat. Und für diese Kenntnis sind Sie komplett darlegungs- und beweispflichtig, sollte es zum Gerichtsverfahren kommen.
Daher sollten Sie sich schriftlich bestätigen lassen, dass über Asbest auch mit dem Verkäufer gesprochen worden ist. Ob die Nachbarn dieses machen, bleibt abzuwarten.
Auch von der Firma sollten Sie sich unbedingt schriftlich bestätigen lassen, dass das damalige Angebot an den Verkäufer ebenfalls die Asbestentsorgung beinhaltet hat. Möglicherweise kann die Firma/Person sich auch noch daran erinnern, dass diese Entsorgung mit dem Verkäufer besprochen worden ist. Ist das der Fall, sollte das ebenfalls schriftlich bestätigt werden.
Dann könnten Sie den Ihnen obliegenden Beweis führen und Gewährleistungsrechte geltend machen. Ein Mitverschulden Ihrerseits wird dann nicht in Betracht kommen.
Sinnvollerweise wäre dann auf einen Kostenvorschuss abzustellen und Sie sollten nicht etwa einen bestimmten, festen Betrag geltend machen. Denn wenn die genauen Kosten noch nicht klar sind und möglicherweise Folgekosten anfallen, könnten Sie nur im Wege des Vorschusses dann Nachforderungen geltend machen.
Prüfen Sie also zunächst den Vertrag auf einen möglichen Gewährleistungsausschluss. Liegt dieser (vermutlich) vor, brauchen Sie die Beweis für die arglistige Täuschung. Haben Sie diese schriftlichen Angaben, suchen Sie dann mit allen Unterlagen einen Rechtsanwalt auf, da bei solchen Summen sowieso im Gerichtsverfahren die anwaltliche Vertreteung benötigt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Werter Herr Bohle,
ich danke Ihnen für die klare Darstellung der Sachlage.
Um eine Einschätzung wollte ich Sie noch bitten - das die Nachbarn mir das Bestätigen ist sicher fraglich. Heute morgen hatte ich bereits eine Nachbarin angesprochen welche mir sagte sie habe mit meinen Verkäufern kaum etwas zu tun gehabt...
Wenn mir allerdings die Firma exakt das damals an den Verkäufer ausgestellte Angebot überreichen würde - die zuständige Person erinnert sich genau an den Sachverhalt - in welchem eine Asbestentsorgung klar ausgewiesen ist, könnte das bereits vor Gericht Bestand haben?
Sicher natürlich auch abhängig vom Richter, wenn dies aber von vorneherein nicht ausreichen würde da zB der Verkäufer eben anmerkt er habe es lediglich zur Weitergabe an die Versicherung (Dach - Sturmschaden) gebraucht, könnte ich weitere Schritte sparen.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
sicherlich hat das einen gewissen Beweiswert. Ob das aber ausreichend ist, wird fraglich sein, wenn der Verkäufer die Kenntnisnahme bestreitet.
Ich würde über die Nachbar gehen und auch über den Handwerker. Dieser wird sicherlich etwas zu den Gesprächen sagen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg