ihre Anfrage möchte ich gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellen kann.
I.
Die Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente hängt vom Versicherungsfall der Erwerbsminderung und den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wie Pflichtbeitragszeiten uä. ab. Mit der Heirat ändert sich hieran nichts, Ihnen steht daher weiterhin die Erwerbsunfähigkeitsrente zu.
Auch das Arbeitseinkommen Ihres Lebensgefährten ändert sich durch die Heirat nicht.
Durch die Heirat könnten sich jedoch steuerliche Ersparnisse ergeben, da die Lohnsteuerklassen in III und V, bzw. IV und IV, geändert werden können.
II.
Sollte Ihr Lebensgefährte arbeitslos werden, würden Ihre Einkünfte aus der Erwerbsminderungsrente bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II bzw. Sozialhilfe Berücksichtigung finden, wenn sie verheiratet wären. Das Arbeitslosengeld I nimmt auf Ihre Einkünfte dagegen keinen Bezug. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes I ist das wöchentliche Arbeitsentgelt, die Lohnsteuerklasse und der Familienstatus maßgebend. Hier kann sich der Wechsel in eine andere Lohnsteuerklasse durch die Heirat auf die Höhe des Entgelts auswirken.
III.
Ich gebe hier zu bedenken, dass auch ohne eine Heirat Ihre Einkünfte bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II bzw. bei Bezug von Sozialhilfe dann Berücksichtigung finden würden, wenn beide eine Bedarfsgemeinschaft bilden, d.h. wenn sie dauerhaft als Partner zusammenleben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen,
Nadine Martin
-Rechtsanwältin-
Sehr geehrte Frau Martin,
lieben Dank für Ihre schnelle Antwort mit der Sie absolut mein Anliegen erkannt hatten. Nun hätte ich noch eine kurze Nachfrage zu Ihrer Antwort, Punkt II, den letzten Satz,
ob es (die Berechnung des Arbeitslosengeldes) sich dann (ebenfalls, bei Arbeitslosengeld 1) - eher positiv - auf das Entgelt auswirken würde ? Ob ich das wohl richtig verstanden habe.
Ich möchte mich nochmals herzlich für Ihre Bemühungen bedanken und wünsche Ihnen noch alles Gute.
Freundliche Grüße: Gabi Meyer
Sehr geehrte Frau Meyer,
ich bitte zu entschuldigen, dass ich ihre Nachfrage erst jetzt beantworte.
Die Wahl der Lohnsteuerklasse wirkt sich beim Bezug des Arbeitslosengeldes I positiv aus, sollte Ihr Lebensgefährte eine günstigere Steuerklasse wählen als die Klasse I, beispielsweise Steuerklasse III.
Mit freundlichen Grüßen,
Nadine Martin
-Rechtsanwältin-