15. Februar 2016
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16:30
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung zum von Ihnen angebotenen Preis summarisch gerne wie folgt beantworte:
Im Hinblick auf die Haftung ist anhand des Kaufvertrages zu prüfen, ob das Hausgrundstück unter Ausschluss der Haftung für Sach- und Rechtsmängel verkauft worden ist. Ist dies nicht der Fall, könnte eine Minderung des Kaufpreises (§§ 437, 441 BGB) infrage kommen, deren Höhe letztlich ein Sachverständiger zu bestimmen hätte, wenn eine Verständigung mit dem Verkäufer nicht möglich ist.
Auch kann ein Rücktritt (§§ 437, 440, 323 BGB) oder eine Anfechtung erwogen werden, sofern Sie kein Interesse an dem Haus mehr haben. Eine Anfechtung könnte wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (das Alter ist eine solche) gemäß § 119 Abs. 1 BGB Erfolg haben, wobei diese Anfechtung wegen § 121 BGB unverzüglich, d.h. innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund, erfolgen müsste. Weiter könnte eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über § 123 Abs. 1 BGB möglich sein, dies etwa, wenn der Verkäufer die Altersangabe „ins Blaue hinein" getätigt hat. Allerdings sind Sie hinsichtlich der Arglist darlegungs- und beweispflichtig; eine abschließende Beurteilung ist im Rahmen dieser Plattform nicht möglich. Vorteil dieser Anfechtungsart ist, dass sie nach § 124 BGB ein Jahr lang ausgeübt werden kann.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt mit der Detailprüfung zu beauftragen; in diesem Zusammenhang stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt