gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt.
Gem. §§ 34 Abs. 1 Ziffer 1, 32 Abs. 5 BZRG beträgt die Tilgungsfrist in Ihrem Fall 3 Jahre, da nur auf 7 Tage Dauerarrest erkannt wurde.
Nur bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr betrüge die Frist 10 Jahre (§ 34 Abs. 2 BZRG).
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Wandt,
ich mache mir leider immer noch gedanken um die Tilgungsfrist, da man im Internet leider diverse informationen findet.
Ich habe in einem Rundschreiben des Bayrischen-Roten-Kreuz,
http://www.jrk.brk.de/fileadmin/user_upload/008-Service/001-Download/BRK-Rundschreiben_FAQ_EFZ_04-2011_2011-03-23.pdf
folgendes gelesen:
"(1) Die Tilgungsfrist beträgt
1.
fünf Jahre
bei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein
Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine
weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,"
Ich meine mich zuerinnern, dass die Dame von der Jugendgerichtshilfe was von fünf Jahren gesagt hatte, wenn ich mich recht erinnere?
Damals 2007 gab es ja noch EFZ!?
Ich bin leider total verunsichert deswegen.
Mit freundlich Gruß
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt.
Ich kann Ihre Unsicherheit verstehen, zumal das verlinkte Infoblatt leider durch juristische Unsauberkeiten glänzt.
Die dort und Ihrerseits zitierte Norm bezieht sich auf die, in der Tat längeren Tilgungsfristen im Bundeszentralregister. Die Tilgungsfristen im Führungszeugnis sind allerdings kürzer. Für Führungszeugnisse sind die §§ 30 ff. BZRG und nicht die (dort zitierten) §§ 41 ff. BZRG maßgeblich.
Sie können insoweit beruhigt sein.
Ich hoffe Ihnen gedient zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt