Erweitertes Führungszeugnis - Tilgungsfristen

| 23. Mai 2011 18:43 |
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Strafrecht


Guten Tag,
ich wurde 2007 zur einer Jugendarestverwahrung für 7 Tage, wegen ein verstoß nach § 184b veruteilt.
Dieses war in meinem leben die einzige Straftat die ich begangen haben und das wird auch so bleiben.
Ich mache zur Zeit eine Ausbildung und bin 2011 damit fertig. Zur Prüfungszulassung verlangt die Landesschulbehörde ein Erweitertes Führungszeugnis.
Nun meine Frage, ist diese Strafe nach der Frist nach drei Jahren getilgt oder sind es fünf Jahre?
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt.

Gem. §§ 34 Abs. 1 Ziffer 1, 32 Abs. 5 BZRG beträgt die Tilgungsfrist in Ihrem Fall 3 Jahre, da nur auf 7 Tage Dauerarrest erkannt wurde.

Nur bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr betrüge die Frist 10 Jahre (§ 34 Abs. 2 BZRG).

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 31. Mai 2011 | 00:25

Sehr geehrter Herr Wandt,
ich mache mir leider immer noch gedanken um die Tilgungsfrist, da man im Internet leider diverse informationen findet.
Ich habe in einem Rundschreiben des Bayrischen-Roten-Kreuz,
http://www.jrk.brk.de/fileadmin/user_upload/008-Service/001-Download/BRK-Rundschreiben_FAQ_EFZ_04-2011_2011-03-23.pdf

folgendes gelesen:
"(1) Die Tilgungsfrist beträgt
1.
fünf Jahre
bei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein
Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine
weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,"

Ich meine mich zuerinnern, dass die Dame von der Jugendgerichtshilfe was von fünf Jahren gesagt hatte, wenn ich mich recht erinnere?
Damals 2007 gab es ja noch EFZ!?

Ich bin leider total verunsichert deswegen.

Mit freundlich Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Mai 2011 | 00:54

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt.

Ich kann Ihre Unsicherheit verstehen, zumal das verlinkte Infoblatt leider durch juristische Unsauberkeiten glänzt.

Die dort und Ihrerseits zitierte Norm bezieht sich auf die, in der Tat längeren Tilgungsfristen im Bundeszentralregister. Die Tilgungsfristen im Führungszeugnis sind allerdings kürzer. Für Führungszeugnisse sind die §§ 30 ff. BZRG und nicht die (dort zitierten) §§ 41 ff. BZRG maßgeblich.

Sie können insoweit beruhigt sein.

Ich hoffe Ihnen gedient zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 23. Mai 2011 | 21:29

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