Erstellung eines Nachlass-/Inventarverzeichnisses

27. Februar 2014 15:47 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrter Anwalt,

meine Oma ist Anfang dieses Jahres verstorben und ich wurde als Alleinerbe eingesetzt. Meine Mutter ist vorverstorben, daher trete ich nach der gesetzlichen Erbfolge an ihre Stelle. Die zweite Tochter meiner Mutter wurde durch die Erbeinsetzung enterbt und macht nun anwaltlich den Pflichtteil geltend.

Nun fordert ihr Anwalt, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, wobei großzügigerweise darauf verzichtet wird, dass ich jedes Kleidungsstück inventarisieren muss, andere Gegenstände werden jedoch nicht von der Inventarisierung ausgeschlossen. Die Schätzung des Hausrates soll ich selbst vornehmen.

Der Hausrat besteht im wesentlichen aus Möbeln und Gebrauchsgegenständen, deren Alter deutlich über 10 Jahren liegt. Teurere Wertgegenstände sind meiner Meinung nach nicht vorhanden.

Nun würde mich interessieren, wie ausführlich das Inventarverzeichnis sein muss? Muss ich wirklich jeden Kaffeelöffel, jede Puppe und jeden Stuhl inventarisieren, oder reicht hier eine grobe Übersicht? Kann man veralteten, unverkäuflichen Hausrat mit einem Verkehrswert von "null" ansetzen, oder muss hier dennoch eine Wertangabe > 0 Euro erfolgen?

Mit freundlichen Grüßen
27. Februar 2014 | 16:33

Antwort

von


(132)
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena
Tel: 03641 2692037
Web: https://www.raschwerin.de
E-Mail: dweise@raschwerin.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie sind als testamentarischer Erbe verpflichtet, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalles zu erteilen. Hierbei müssen Sie nicht jeden Löffel einzeln auflisten, sondern können Dinge zusammenfassen, wie bspw. als Hausrat, Möbelstücke, Kleidung. Ist der gesamte Hausrat nichts wert, können Sie diesen auch mit Null ansetzen.

Sie müssen neben dem Hausrat Auskunft geben über Grundbesitz, wertvolle Gegenstände (Sammlungen, Schmuck, Uhren, Bilder etc.), Bargeld, Guthaben bei Banken, offene Forderungen Ihrer Großmutter, Wertpapiere, Lebensversicherungen (soweit diese in den Nachlass fallen), Fahrzeuge.

Zudem müssen Sie Angaben zu den Ausgaben machen, also alle offenen Rechnungen, die Ihre Großmutter bis zum Tode noch nicht bezahlt hatte, noch zu leistende Mietzahlungen, Beerdigungskosten.

Da die Gegenseite anwaltlich vertreten ist, empfehle ich Ihnen sich ebenfalls anwaltlich vertreten zu lassen, da die Materie des Erbrechts teilweise sehr komplex und schwierig ist.

Ich wünsche Ihnen alles Gute.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen

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