Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Solange Sie lediglich Daten sammeln, die der Wettbewerber von sich aus öffentlich zugänglich macht, ist dies unbedenklich, da es einem Durchblättern und Auswerten von Katalogen oder Schaufenstern gleichkommt.
Kritisch wird es lediglich, wenn es sich zu einer Denial of Service Attacke auswächst oder dieser durch eine unverhältnismäßige Serverbelastung gleich kommt.
Bitte erläutern Sie, was Sie mit Verringerung des Problemes durch eine dynamische IP-Adresse bei DSL-Account meinen. (Nicht den technischen Hintergrund, sondern Ihre Hintergedanken.)
Sie sollten den Auftraggeber darauf hinweisen, daß Sie die rechtliche Beurteilung des Einsatzes der Software nicht überblicken können und ihm anraten, den Einsatz der Software von einem Anwalt für Wirtschafts-, insbesondere Wettbewerbsrecht beurteilen zu lassen.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Hallo Herr Weber,
besten Dank für Ihre Rückmeldung!
Eine "unverhältnismäßige Serverbelastung" des Wettbewerbers (Denial of Service Attacke) ist auf keinen Fall vorgesehen, da lediglich ein Interesse an den Informationen besteht, nicht aber den Wettbewerber bzw. seinen öffentlich zugänglichen Webserver zu beeinträchtigen.
Die Verwendung eines DSL-Accounts war dahingehend gemeint, daß hier die im Internet verwendete IP-Adresse in der Regel dynamisch ist (Dial-Up-Account) und damit nicht über die feste, abfragende IP-Adresse meines Auftraggebers geschlossen werden (z.B. per nslookup). Damit steht dem Wettbewerber bei der Auswertung seiner Serverlogfiles über die dynamische IP-Adresse der Abfrager i.d.R. kein unmittelbarer / direkter "Ansprechpartner" zur Verfügung, falls dieser mit der maschinellen Abfrage nicht "einverstanden" sein sollte.
Ich habe Ihre Antwort so verstanden, daß es auch für Wettbewerber grundsätzlich zulässig ist, in zeitlichem Abstand ca. 100 Abfragen über ein Suchformular vorzunehmen. Es ist hierbei nicht ein Blättern via ´blaue´ Internet-Hyperlinks, sondern die Suche nach den drei angebotenen Ausprägungen (z.B. unterschiedliche Farben, Schreibtischgrößen und Höhenverstellmechanismen) über Listboxen in seinem Suchformular.
Liege ich mit meinem Verständnis im vorstehenden Absatz richtig?
Vielen Dank für Ihre Antwort,
Erich Mustermann
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Sie Ihre IP-Adresse verbergen, ist dies natürlich praktisch sehr hilfreich.
Ihr Verständnis ist zutreffend. Zur Sicherheit rege ich jedoch an, das fertige Programm einem örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens zur Prüfung vorzulegen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber