25. November 2008
|
13:48
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
hier hat das Gericht einen sogenannten richterlichen Hinweis erteilt, aufgrund dessen die Klagabweisung drohen könnte.
1.)
Allerdings halte ich den richterlichen Hinweis so für unzureichend, da das gericht aufgrund Tatsachen dann die rechtliche Eingruppierung vorzunehmen hat und somit der Hinweisbeschluss ergänzungsbedürftigt sein dürfte. Allerdings wäre dafür die Kenntnis der gesamten Akte notwendig.
Ob der Antrag, den der Kollege gestellt hat, dann tatsächlich fehlerhaft ist, kann daher abschließend nicht beurteilt werden. Hier sollte er mit dem Gericht sprechen und dann notfalls seinen Antrag umstellen.
2.)
Vorbehaltlich der Kenntnis des Prozessvortrags, der Teilungserklärung und des Verwaltervertrages möchte ich aber auf folgendes hinweisen:
Der Anspruch auf Abrechnung eingezahlter Beiträge geht mit dem Ausscheiden von Ihnen aus der Gemeinschaft auf Ihren Nachfolger über, so dass nicht Sie, sondern nur Ihr Nachfolger dieses geltend machen kann (KG, FGPrax, 2000, 94).
Auch die von Ihnen verlangte Einzelabrechnung ist Bestandteil der Jahresabrechnung (OLG Hamm, Der WEer 1997, 36) und bei Unrichtigkieten muss der neue Eigentümer dann die Anfechtung erklären; sie werden es nicht können.
Etwas anderes könnte sich vielleicht aus dem Kaufvertrag und der dort geregelten Befugnis auch hinsichtlich der Verrechnung ergeben. Das müsste aber gesondert mit Vertragsvorlage geprüft werden.
Da der Verwalter aber, sofern nicht gesondert geregelt, nicht zu einer Zwischenabrechnung verpflichtet ist (KG , NZM 2000, 830), sehe ich derzeit ihre Chancen, eine geänderte korrekte Zwischenabrechnung zu erhalten, die Ihren Vorstellungen entspricht, derzeit für schlecht an.
Hier wird man auf die Jahresabrechnung warten müssen und dann müsste der neue Eigentümer gegen die Fehlberechnung vorgehen. Diese Verpflichtung wird ihn aus dem Kaufvertrag als Nebenpflicht treffen, sofern dort nicht gesondert etwas anderes geregelt ist.
Der Käufer hat Sie ansonsten von der Jahresabrechnung zu unterrichten und dann auch die Anfechtung vorzunehmen.
3.)
Allerdings wird Ihnen dieses derzeit nicht viel weiter helfen, da ja offenbar der Prozess schon anhängig ist.
Daher sollte das Gericht um einen detaillierter Hinweisbeschluss gebeten werden.
Sollte dieser nicht erfolgen und das gericht ann die Klage abweisen, sollten Sie dann ernsthaft darüber nachdenken, den Kollegen eventuell deswegen in Regress zu nehmen. Denn eine anwaltliche Haftung erscheint nach Ihren Angaben nicht gerade unwahrscheinlich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle